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Beschränkung des Zinsabzugs bei Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG)
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAE-74913 § 4 Abs. 4a EStG führt zur typisierten Hinzurechnung von Zinsaufwendungen, wenn es bei einem Einzelunternehmer oder einer Mitunternehmerschaft mit Gewinneinkünften zu einer Überentnahme gekommen ist. Auf Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte erzielen, und Kapitalgesellschaften ist die Vorschrift dagegen nicht anzuwenden.
Ausführlicher Beitrag s..
Anwendung nur auf betrieblich veranlasste Schuldzinsen
[i]Anwendbarkeit nur bei betrieblich veranlassten Zinsen§ 4 Abs. 4a EStG begrenzt nur den Abzug von Zinsaufwendungen, die Betriebsausgaben darstellen, also betrieblich veranlasst sind. Privat veranlasste Zinszahlungen sind dagegen von vornherein nicht abziehbar. Dies gilt insbesondere für Darlehen, die der Finanzierung von Entnahmen dienen. Vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG sind daher zunächst sämtliche Schuldzinsen des Steuerpflichtigen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder der Privatsphäre zuzuordnen.
Begriff der Überentnahme/Behandlung von Verlusten
[i]Verluste führen nicht zu Überentnahmen, reduzieren aber den zukünftigen Spielraum für EntnahmenEine Überentnahme entsteht bei einem Überhang der Entnahmen über die Summe aus Gewinn und Einlagen. § 4 Abs. 4a EStG weist keinen eigenständigen Gewinnbegriff auf. Vielmehr ist das nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG ermittelte Ergebnis maßgeblich.
Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG zwingen ab...