StPO § 464

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens

§ 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde [1]

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) 1Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. 2Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. 3Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Abs. 3 Satz 1 ist nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die am anhängig sind (Artikel 12 Abs. 4 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. 1.1987 – BGBl I S. 475).