StPO § 302

Drittes Buch: Rechtsmittel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 302 Zurücknahme und Verzicht [1]

(1) 1Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. 2Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 302 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.