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StPO § 26

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 26 Ablehnungsverfahren [1]

(1) 1Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2§ 257a findet keine Anwendung.

(2) 1Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. 2Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. 3Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 26 i. d. F. Gesetzes v. (BGBl I S. 3186) mit Wirkung v. .