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Grunderwerbsteuer | Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
Ein Grundstückserwerb, der auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht, kann nach dem auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt.
Der BFH legt § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG weit aus. Im Streitfall sind die grunderwerbsteuerbaren Erbteilskäufe nicht rückgängig gemacht worden. Vielmehr hat der Kläger die erworbenen Erbteile im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs auf einen Miterben übertragen, der ein Vorkaufsrecht geltend machte. Das reichte zur Aufhebung des Feststellungsbescheids über die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer aus.