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Herausgabe- und Auskunftsbegehren des Steuerberaters an Vorberater keine unerlaubte Rechtsdienstleistung
[i]infoCenter „Rechtsberatung durch Steuerberater“ NWB IAAAB-36691 Im vorliegenden Fall hatte der Mandant den Steuerberater gewechselt. Der Folgeberater forderte den Vorberater auf: „[…] stellen Sie uns bitte die Jahresabschlüsse, Steuererklärungen sowie Steuerbescheide der Jahre vor […]. Insbesondere benötigen wir jedoch jegliche Vereinbarungen, Verträge, Kontoauszüge und andere Unterlagen. […] Legen Sie bitte entsprechende [i]infoCenter „Berufsrecht der Steuerberater“ NWB DAAAC-32141 Übersichten aller Jahre nach Konten bei […].“ und „Rein vorsorglich mache ich Sie jedoch darauf aufmerksam, dass Sie auch gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet sind, §§ 667, 675 BGB, 66 StBerG (vgl. ; ).“ Dem folgt eine Fristsetzung.
Der Vorberater beantragte Abmahnung durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt wegen unzulässiger Rechtsdienstleistung. Angehört teilte die Steuerberaterkammer Hessen (Az. i:/795805/140724RAK) mit, ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz scheitere an der Qualität der Aufforderung als „lediglich ein auf kollegialer Ebene ergangener allgemeiner Hinweis“, einem „in der Praxis gängigen Vorgang“. Dem schloss sich die Rechtsanwaltskammer Frankfurt (Az. 2144/14 Z) mit Schreiben vom bestätigend an.