Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 47 Außerordentliche Einkünfte in der Einkommensteuer
Einleitung
Im Steuerrecht gelten die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Grundsätze sollen bei bestimmten, außerordentlichen (= ungewöhnlich hohen) Einkünften durch ermäßigte Besteuerung gewahrt werden
Hauptteil
außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 EStG)
Veräußerungsgewinne (§§ 14, 14a, 16, § 18 Abs. 3 EStG), bestimmte Entschädigungen (§ 24 Nr. 1 EStG: Abfindungen, Ausgleichszahlung Handelsvertreter), Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (z. B. Zahlung anlässlich Arbeitnehmerjubiläum) als Hauptanwendungsfälle
wichtiges Kriterium: Zusammenballung von Einkünften (= i. d. R. Zufluss in einem Jahr für mehrere Jahre)
besondere Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 EStG
Voraussetzung: außerordentliche Einkünfte (a. o. E) liegen vor
Steuerberechnung allgemein (§ 34 Abs. 1 EStG, „Fünftel-Regelung“):
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ESt auf zvE | + | 1/5 der a. o. E. | |
./. | ESt auf zvE | ohne | a. o. E. |
= | Unterschiedsbetrag | ||
multipliziert mit Faktor 5 |
Sonderfall Veräußerungsgewinn: Wahlrecht Besteuerung nach „Fünftel-Regelung“ oder mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes (mind. 14 %), wenn Steuerpflichtiger älter als 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig; max. 5 Mio. € a. o. E. (§ 34 Abs. 3 EStG)
Schlussb...