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Insolvenzrecht | Anfechtbares Beraterhonorar zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags
Von einem nach § 142 InsO (anfechtungsrechtlich) privilegierten Bargeschäft werden grds. nur diejenigen Leistungen des Schuldners umfasst, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist. Hiervon können insbesondere auch Dienstleistungen von Steuerberatern oder Rechtsanwälten erfasst sein, die eine vorinsolvenzliche Beratung im Hinblick auf eine mögliche Insolvenzantragstellung beinhalten. Erfolgt dann im zeitlichen Zusammenhang mit der Beratung/Antragstellung die Honorarzahlung, greift insoweit das die Anfechtung [i]Stapper/Schädlich, NWB 13/2013 S. 935nach § 133 Abs. 1 InsO ausschließende Bargeschäftsprivileg, weil insoweit eine gleichwertige Gegenleistung der Masse zufließt.
Nach Ansicht der Kammer reicht für die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO im Übrigen auch nicht aus, dass der Schuldner den ...