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Aktuelle Entwicklung zur Besteuerung von Abfindungen
Als außerordentliche Einkünfte, die nach der sog. Fünftelungsregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) versteuert werden können, kommen auch Entschädigungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) infrage. Unter die Entschädigungen fällt auch der Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (Abfindungen – § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Die sog. Fünftelungsregelung kann bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren anzuwenden sein (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG). Abschließend wird aber erst im Veranlagungsverfahren über die Anwendung der sog. Fünftelungsregelung entschieden.
Eine Abfindungszahlung kann aber nicht ohne weitere Prüfung nach der sog. Fünftelungsregelung besteuert werden. Vielmehr ist der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG entsprechend seinem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die „zusammengeballt“ zufließen ( NWB NAAAE-70362).
Nach der ständigen Rechtsprechung muss als Voraussetzung zur Anwendung der begünstigten Besteuerung u. a. die Entschädigungsleistung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen (Prüfung 1).
Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich (BStBl 2004 II S. 447BStBl 2011 II S. 27