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InfoCenter - Stand: 18.05.2024

Steuerrechtliche Bewertungsvorschriften (außerhalb des EStG)

Falco Hänsch

1. Anwendungsbereich

Die Bestimmung der jeweiligen Besteuerungsgrundlage ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines jeden Steuergesetzes. Die Ermittlung und damit die Bestimmung des der Besteuerungsgrundlage beizulegenden Werts erfolgt entsprechend den unterschiedlichen Steuertatbeständen in unterschiedlicher Weise. So erfordern z. B. das ErbStG und das GrEStG die Bestimmung des Werts von Vermögenswerten, die auf eine andere Person übergegangen sind. Die GrSt wird nach dem Wert von Grundstücken bemessen. Bei dem nach Maßgabe des EStG und des KStG zu versteuernden Einkommen handelt es sich um die unterschiedlichsten Vermögensmehrungen, deren Wert nach komplexen Regelungen zu ermitteln ist. Im UStG unterliegt das Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistungen der Besteuerung.

Soweit Bewertungsmaßstäbe für die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Steuergesetze gleichermaßen anwendbar sind, bestehen einheitliche Regelungen. Sie sind im BewG zusammengefasst. Daneben enthalten die Einzelsteuergesetze vorrangig vor den Vorschriften des BewG anzuwendende Vorschriften. Die für die Ertragsbesteuerung, die Besteuerung nach dem EStG und dem KStG anzuwendenden Bewertungsvorschriften werden gesondert behandelt; sie sind zugleich die Grundlage für die Ermittlung des der GewSt unterliegenden Gewerbeertrags.

2. Überblick

Das Bewertungsgesetz und die Einzelsteuergesetze sehen Regelungen zu der im Interesse der Besteuerung erforderlichen Bewertung der unterschiedlichsten Besteuerungsgrundlagen vor. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Der Erste Teil des BewG – Allgemeine Bewertungsvorschriften, §§ 1 bis 16 BewG – ist anwendbar, soweit in den nachfolgenden Teilen des BewG und in den Einzelsteuergesetzen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

  • Die sechs Abschnitte des Zweiten Teils des BewG – Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 bis 203 BewG) sind nach Maßgabe besonderer Vorschriften in den Einzelsteuergesetzen anwendbar.

  • Die für Zwecke der Besteuerung nach dem ErbStG anzusetzenden Werte sind nach den Regelungen des § 12 ErbStG unter Beachtung von Regelungen des Zweiten Teils des BewG zu ermitteln.

  • Die Bemessungsgrundlage für die GrESt wird in §§ 8, 9 GrEStG bestimmt. Danach sind teilweise die Regelungen des Zweiten Teils des BewG anzuwenden.

  • Der Grundsteuermessbetrag als Grundlage für die Festsetzung der GrSt ist nach § 13 GrStG zu ermitteln.

  • Einzelregelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung nach Maßgabe des UStG ergeben sich für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Lieferungen aus § 10 UStG, für die Einfuhr aus § 11 UStG.

3. Die Vorschriften des BewG

3.1. Der Allgemeine Teil

Die allgemeinen Bewertungsvorschriften in §§ 2 bis 16 BewG gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Sie gelten nicht, soweit im Zweiten Teil des BewG oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind (§ 1 BewG).

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