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Keine Belastung der sog. Schachtelstrafe mit Gewerbesteuer bei Dividendenbezug durch Organgesellschaft
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAE-71953 Das NWB NAAAE-68383 entschieden, dass eine Belastung der sog. Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 5 KStG) mit Gewerbesteuer nicht in Betracht kommt, wenn die Dividende über eine Organgesellschaft vereinnahmt wird und die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG) vorliegen. Das Finanzgericht stellt sich gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Nichtanwendung des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft auf Ebene des Organträgers nachzuholen ist.
Ausführlicher Beitrag s..
Allgemeines
[i]Grundsatz: 5 % der Dividende unterliegen der Körperschaft- und GewerbesteuerBezieht eine Kapitalgesellschaft Dividenden, unterliegen gem. § 8b Abs. 5 KStG regelmäßig 5 % der Dividende der Körperschaftsteuer (sog. Schachtelstrafe). Sofern die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG erfüllt, gilt dies auch für die Gewerbesteuer.
[i] FG Münster, Urteil vom 14. 5. 2014 - 10 K 1007/13 G NWB NAAAE-68383 Das NWB NAAAE-68383 entschieden, dass eine Belastung der Schachtelstrafe mit Gewerbesteuer nicht in Betracht kommt, wenn die Dividende nicht unmittelbar, sondern über eine...