BFH Beschluss v. - XI E 1/14

Rücksendung der Kostenrechnung als Erinnerung; kein Vertretungszwang im Erinnerungsverfahren

Gesetze: FGO § 62 Abs. 4, GKG § 1 Abs. 5, GKG § 66 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Mit Beschluss vom XI B 141/13 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 2010) gegen den als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde vom FG nicht zugelassen worden und außerdem von einer nicht vertretungsbefugten Person eingelegt worden war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kostenschuldner auferlegt.

2 Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH —ausgehend von einem Streitwert von 940 €— durch Kostenrechnung vom KostL ./14 (XI B 141/13) gegen den Kostenschuldner die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 106 € angesetzt.

3 Dagegen hat sich der Kostenschuldner dadurch gewandt, dass er die Kostenrechnung mit dem Stempel „Zurückweisung ohne Rechtsgrundlage” versehen und mit dem Aufkleber „unfrei zurück an Absender” an den BFH zurückgesandt hat. Er erklärt u.a., Recht dürfe kein Geld kosten, sonst bekomme nur der Recht, der Geld habe, und das sei menschenverachtend. Die Vollstreckung von Gerichtskosten und anderen Auslagen richte sich nach § 1 der Justizbeitreibungsordnung vom .

4 II. Die Rücksendung der Kostenrechnung vom KostL ./14 (XI B 141/13) ist als Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen (vgl. dazu , BFH/NV 2014, 894, Rz 3).

III.

5 Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6 1. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass sie durch den nicht postulationsfähigen Kostenschuldner eingelegt worden ist. Der in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordnete Vertretungszwang gilt in Erinnerungsverfahren nicht (, BFH/NV 2013, 586, m.w.N.).

7 2. Die Erinnerung bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg, weil die ergangene Kostenrechnung nicht zu beanstanden ist.

8 a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. , BFH/NV 2013, 1809, m.w.N.).

9 b) Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist keinen Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten oder den Streitwert hat der Kostenschuldner insoweit nicht vorgebracht. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist außerdem geklärt, dass der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben darf und es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Höhe der Gerichtsgebühren überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert geknüpft ist (vgl. zuletzt u.a., juris, Rz 10, m.w.N.).

10 3. Selbst wenn das Vorbringen des Kostenschuldners so ausgelegt werden könnte, dass er die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts rügt und demzufolge begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung sind nicht ersichtlich. Der XI. Senat hat die Beschwerde gegen den Beschluss des FG zu Recht als unzulässig verworfen, weil das FG die Beschwerde nicht zugelassen hatte und eine nicht vertretungsbefugte Person die Beschwerde erhoben hat. Der Kostenschuldner wurde außerdem auf die Unzulässigkeit mit Schreiben vom vorab hingewiesen.

11 4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

12 5. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom (BGBl I 2013, 2586) durch den Einzelrichter (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 894, Rz 4).

Fundstelle(n):
ZAAAE-71557