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Gewerbesteuer | Gewinn aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage
Nach dem schließt § 7 Satz 3 GewStG während der Gewinnermittlung nach der Tonnage die Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 9 Nr. 3 GewStG aus.
Der BFH stützt sich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, aus dem sich ergibt, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn (zu dem auch die Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG gehört) ohne Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert wird.