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Der Niederstwert im Vorratsvermögen
I. Zur Gesetzesgrundlage
Schon in den Grundkursen der HGB-Bilanzierung wird das strenge Niederstwertprinzip als Bewertungsmaßstab für das Umlauf-, speziell Vorratsvermögen mit Verve vorgetragen. „Streng“ gewährt – sollte man meinen – kein sonst so häufig anzutreffendes Wahlrecht. Das Gesetz wirkt hier in § 253 Abs. 4 HGB tatsächlich kompromisslos: Eine Abschreibung wird verlangt, wenn gegenüber den Anschaffungs- oder Herstellungskosten am Bilanzstichtag ein
niedrigerer Börsen- oder Marktpreis vorliegt oder
mangels einer solchen Vorgabe ein niedrigerer Wert beizumessen ist.
Beide Bewertungsgrößen kann man begrifflich übergeordnet als (niedrigeren) Zeitwert festmachen. Dabei stellt der erstgenannte Bewertungsmaßstab den objektiven Wert dar; ein Börsen- oder Marktpreis ist nicht – oder sollte es nicht sein – interpretierbar. Anders verhält es sich beim (niedrigeren) beizulegenden Wert. Die „Beilage“ ist auslegungsbedürftig.
Dabei ist die Zielsetzung des Gesetzgebers eindeutig: Bis zum Bilanzstichtag entstandene Verluste – verstanden als niedrigerer Wert gegenüber den Anschaffungs- und Herstellungskosten – sind zu erfassen. Umgangssprachlich: Die B...