Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Außerplanmäßige Abschreibung und Drohverlustrückstellung bei beschäftigungssichernden Aufträgen
I. Sachverhalt
T ist hauptsächlich als Auftragnehmer der öffentlichen Hand im Straßenbau tätig. Während der Wintermonate werden zum partiellen Ausgleich der saisonalen Unterbeschäftigung aber auch Aufträge von Privaten für Pflasterarbeiten usw. angenommen, dabei zum Teil auch Auftragspreise akzeptiert, die zwar einen positiven Deckungsbeitrag gewährleisten, aber unterhalb der Vollkosten liegen. Konkret liegen per zwei Aufträge mit jeweils 100 T€ Auftragswert, 70 T€ variablen Kosten und 120 T€ Vollkosten vor:
Auftrag A ist bereits zu 100 % erledigt. Es fehlt nur noch die Abnahme.
Mit Auftrag B ist noch nicht begonnen worden.
II. Fragestellung
Ist für Auftrag A eine außerplanmäßige Abschreibung und für Auftrag B eine Drohverlustrückstellung zu bilden?
III. Lösungshinweise
1. Außerplanmäßige Abschreibung?
Nach § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens am Stichtag auf einen gegenüber den Anschaffungs-/Herstellungskosten niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. Der beizulegende Wert ist bei zur Veräußerung bestimmten Gegenständen des Umlaufvermögens (Waren und Erzeugnisse/Leistungen) vorrangig absatzmarktorientiert und damit retrogr...