BGH Beschluss v. - VIII ZB 27/14

Instanzenzug:

Gründe

11. Das Ablehnungsgesuch des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ( AnwZ (B) 79/06 - [...] Rn. 3 mwN). Solche Umstände legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er lehnt die an dem genannten Senatsbeschluss beteiligten Richter - und auch die in den Tatsacheninstanzen tätig gewordenen Richter und Rechtspfleger ("beteiligte Amtspersonen") - wegen "mehrfach falsch erstellter Urkunden", also mit der pauschalen Behauptung ab, in allen Instanzen seien rechtsfehlerhafte Entscheidungen ergangen. Ein solches offensichtlich grundloses und damit rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zurückzuweisen, wobei der Senat in seiner regulären Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Mitglieder entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (B) 79/06, Rn. 5; vom - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226 unter II 2 a; vom - I ZR 92/02, [...] Rn. 1; vom - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 f.).

22. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gibt keine Veranlassung zur Abänderung des Senatsbeschlusses vom . Eine Rechtsbeschwerde ist gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung nicht eröffnet. Die Rechtsbeschwerde ist damit zu Recht als unzulässig verworfen worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAE-70243