BGH Beschluss v. - V ZA 35/15

Richterablehnung: Zulässigkeit der Ablehnung des gesamten Spruchkörpers; Mitwirkung der abgelehnten Richter an der Entscheidung über ein eindeutig unzulässiges Ablehnungsgesuch

Gesetze: § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: LG Gießen Az: 7 T 368/15vorgehend AG Gießen Az: 420 K 19/13

Gründe

11. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom ist als unzulässig zu verwerfen.

2a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; , juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).

3b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist eindeutig unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Abgelehnt werden kann nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung (Senat, Beschlüsse vom - V ZR 8/10, juris Rn. 3 mwN und vom - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).

42. Die Anhörungsrüge des Schuldners vom ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 8/10, juris; BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 19).

53. Der erneute Antrag des Schuldners vom auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom entgegen, denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle, aber keine materielle Rechtskraft (, NJW 2004, 1805). Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen keinen Erfolg hatten (vgl. - NJW 2004, 1805; Beschluss vom - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).

64. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Stresemann                               Brückner                                   Weinland

                           Kazele                                 Haberkamp

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:060616BVZA35.15.0

Fundstelle(n):
HAAAF-76524