BGH Beschluss v. - III ZR 537/13

Vergütung des Erbenermittlers: Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag; Durchgriffsanspruch des Erben auf Rückzahlung des vom Scheinerben aus Mitteln des Nachlasses gezahlten Honorars

Gesetze: § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 816 Abs 1 S 2 BGB

Instanzenzug: Az: 15 U 174/12vorgehend LG Baden-Baden Az: 4 O 55/12

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

21. Einen Aufwendungsersatzanspruch des beklagten Erbenermittlers gegen die Klägerinnen (Erbinnen) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (, NJW 2000, 72 f und vom - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656) zutreffend abgelehnt. Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beklagte nach seinem eigenen - unstreitigen - Vorbringen zum Zwecke des Nachweises des Erbrechts der Brüder Sch. (Scheinerben) beauftragt worden und somit in deren Interesse tätig geworden ist.

32. Einen bereicherungsrechtlichen Durchgriff der Klägerinnen gegen den Beklagten entsprechend § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB - gerichtet auf Rückzahlung des Honorars, das der Beklagte von den Scheinerben aus Mitteln des Nachlasses erhalten hat - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

4a) Der Bundesgerichtshof hat bei rechtsgrundloser Verfügung des Nichtberechtigten einen "Durchgriff" des Berechtigten gegen den Erwerber (Dritten) analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB für zulässig erachtet, wenn der Erwerber (Dritte) nicht schutzbedürftig ist; dann kann der rechtsgrundlose Erwerb im Einzelfall dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt werden (, BGHZ 37, 363, 368 ff; hinsichtlich der Frage, ob eine Gewinnchance ein Gegenwert ist, relativiert im Urteil vom - VII ZR 1/65, BGHZ 47, 393, 395 f). Diese letztlich auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Linie verfolgt der Bundesgerichtshof generell für bereicherungsrechtliche Ansprüche im Mehrpersonenverhältnis. Ob die Rückabwicklung "im Dreieck" (hier: "Doppelkondiktion") oder im "Durchgriff" ("Einheitskondiktion") stattfindet, entzieht sich jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster Linie anhand der Besonderheiten des Falles im Hinblick auf eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen (s. etwa Senatsurteil vom - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394 mwN; , NJW 2012, 2034, 2038 Rn. 46).

5b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall zu Recht einen "Durchgriff" der Klägerinnen gegen den Beklagten analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gebilligt. Dem Beklagten werden hierdurch keine Gegenrechte genommen, die er (wie bei einer Doppelkondiktion, s. § 404 BGB) sonst gegen die Brüder Sch.    geltend machen könnte. Den Brüdern Sch.    (seinen Auftraggebern) gegenüber hat der Beklagte keine Befugnis zum Behaltendürfen des streitigen Honorars. Wie beide Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, ergibt sich aus der Honorarvereinbarung, dass dem Beklagten das Honorar nur dann zustehen soll, wenn den Brüdern Sch.    das Nachlassvermögen dauerhaft und rechtmäßig - als wirklichen Erben - zufällt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall auch KG, MDR 2009, 497 f). Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, hat der Beklagte das Honorar ohne rechtlichen Grund erlangt und ist er mithin zur Herausgabe des Honorars verpflichtet. Auch sonst stehen ihm keine Gegenrechte gegen die Brüder Sch.    zu. Er hat diesen mit seinen Nachforschungen zur Erbberechtigung insbesondere keinen vermögenswerten Vorteil zugewendet, da sie nicht Erben sind. Weder von den Brüdern Sch.    noch von den Klägerinnen kann der Beklagte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (s.o., unter 1). Daher wird dem Beklagten mit der Gestattung des "Durchgriffs" nichts genommen. Er ist also nicht schutzbedürftig. Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs dürfen die Klägerinnen mithin direkt beim Beklagten kondizieren.

6Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick                         Seiters                          Tombrink

                Remmert                       Reiter

Fundstelle(n):
NAAAE-70229