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BFH 26.2.2014 VI R 40/12, BBK 14/2014 S. 650

Steuerrecht | Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer

Ein häuslicher Telearbeitsplatz gilt als häusliches Arbeitszimmer und unterliegt grundsätzlich der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Die Aufwendungen für den Telearbeitsplatz können damit steuerlich nicht als Werbungskosten [i]Kein Werbungskostenabzug möglich abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer statt an seinem häuslichen Telearbeitsplatz auch im Betrieb seines Arbeitgebers arbeiten könnte.

Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber [i]Tätigkeit im Betrieb war nicht untersagt zu Hause einen Telearbeitsplatz eingerichtet, den er montags und freitags nutzte. Er hätte an diesen Tagen aber auch im Betrieb arbeiten können, weil ihm sein Arbeitgeber dies nicht untersagt hatte. Damit stand ihm ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung, so dass die Abzugsbeschränkung galt.

Hinweis:

Unbeachtlich [i]Kostenbeteiligung des Arbeitgebers unbeachtlich war, dass Arbei...

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