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BFH 26.2.2014 VI R 37/13, BBK 14/2014 S. 650

Steuerrecht | Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist bis zur Höhe von 1.250 € möglich, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb seines Arbeitgebers lediglich einen sog. Poolarbeitsplatz nutzen kann, dort aber nicht sämtliche Arbeiten erledigen kann.

[i]Drei Schreibtische für acht Arbeitnehmer Im Streitfall ging es um einen Betriebsprüfer, der sich zusammen mit seinen sieben Kollegen drei Schreibtische teilen musste (sog. Poolarbeitsplätze). Die Vorbereitung und Nachbereitung seiner Prüfungsfälle erledigte er in seinem häuslichen Arbeitszimmer.

[i]Abzug bis zur Höhe von 1.250 €Der BFH erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 € an. Für den BFH war entscheidend, dass nicht für jeden Prüfer ein Arbeitsplatz im Finanzamt zur Verfügung stand.

Hinweis:

Anders [i]Kein Werbungskostenabzug bei ausreichender Zahl von Poolarbeitsplätzen wäre der Fall entschieden worden, wenn es für jeden Arbeit...

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