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Umsatzsteuer | BFH erlaubt Vorsteueraufteilung nach Umsatz
Die Vorsteuer aus der Errichtung gemischt-genutzter Gebäude kann nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufgeteilt werden, wenn die Ausstattung der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räume erheblich von der Ausstattung der umsatzsteuerfrei [i]Erhebliche Abweichung bei der Ausstattungvermieteten Räume abweicht. In diesem Fall gilt weder der Flächenschlüssel des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG noch der sog. Gesamtumsatzschlüssel, bei dem es auf das Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Gesamtunternehmens zu den Umsätzen des Gesamtunternehmens ankäme. Ausnahme: Dient das Gebäude – neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung – auch der Verwaltung des eigenen Unternehmens, ist der Gesamtumsatzschlüssel entscheidend.
[i]Objektbezogener UmsatzschlüsselNach dem BFH führt eine erheblich voneinander abweichende Ausstattung zu einer ungleichmäßigen Verteilung der „Eingang...