Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2013
2014
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IX. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
1. Allgemeines
Die sonstigen Einkünfte i. S. des § 22 EStG gehören zu der Gruppe der Überschusseinkunftsarten, d. h. die Ermittlung erfolgt durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten.
Zu den sonstigen Einkünften gehören nur die Einkünfte, die in § 22 EStG im Einzelnen aufgeführt sind; diese Aufzählung ist daher nicht nur beispielhaft, sondern abschließend.
Zu den sonstigen Einkünften gehören:
Einkünfte aus Leibrenten (§ 22 Nr. 1 EStG)
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)
Einkünfte aus Versorgungsleistungen (§ 22 Nr. 1b EStG)
Einkünfte aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 22 Nr. 1c EStG)
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG)
Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
Einkünfte aus Abgeordnetenbezügen (§ 22 Nr. 4 EStG)
Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG)
Wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, werden von den Leibrenten, den Unterhaltsleistungen, den Versorgungsleistungen und den Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insgesamt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € abgezogen (§ 9a Nr. 3 EStG).
Bei den privaten Veräußerungsgeschäften, den Leistungen und den Abgeordnetenbezügen wird kein Pauschbetrag abgezogen, sodass nur die tatsächlich angefallenen Werbungskosten ber...