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Körperschaftsteuer | Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sodann 5 % als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. (2) Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können bei Wertpapiergeschäften auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien sein.
Wie im Urteil vom - I R 45/13 NWB DAAAE-67439 hat der BFH sich für ein Abzugsverbot von Veräußerungskosten zusätzlich zur 5 %igen Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG au...