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Bilanzierung | Teilwertabschreibung auf Wertpapiere des UV
Nach dem Hessischen FG kann auf Aktienoptionen im Umlaufvermögen eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Kurswert am Bilanzstichtag vorgenommen werden, auch wenn sich der Kurs nach dem Bilanzstichtag wieder erholt. Eine derartige Kurserholung stellt nach dem FG eine wertbegründende Tatsache dar, die bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt werden darf.
A [i]Kurserholung ist wertbegründenderwirbt Aktienoptionen zum Preis von 100 €. Am beläuft sich der Wert auf 90 €; zum Tag der Bilanzaufstellung am hat sich der Wert auf 93 € erholt. Nach dem FG darf A eine Teilwertabschreibung in Höhe von 10 € pro Option geltend machen und nicht nur in Höhe von 7 €. Die Aktivierung zum erfolgt damit in Höhe von 90 € pro Option.
Das [i]FG überträgt BFH-Rechtsprechung FG orientiert sich zu Recht an der BFH-Recht...