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Flughafen ist keine regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin
Der BFH bestätigt mit NWB QAAAE-67426 das NWB JAAAE-42281 und weist die vom Finanzgericht zugelassene und vom beklagten Finanzamt betriebene Revision als unbegründet zurück. Auch nach Auffassung des BFH sind die Kosten einer Kabinenchefin einer Fluggesellschaft für die Wege zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den eingeschränkten Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG liegen nicht vor. Eine Stewardess erbringt ihre Arbeitsleistung schwerpunktmäßig im Flugzeug, so dass der Flughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann. Das Flugzeug erfüllt den Arbeitsstättenbegriff des BFH nicht, da es an der Ortsfestigkeit mangelt. Insoweit hatte der BFH bereits mit (BStBl 2012 II S. 32) und mit (BStBl 2006 II S. 378) entschieden, dass eine Arbeitsstätte eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein muss.
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