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FG Münster Urteil v. - 11 K 4527/11 E EFG 2013 S. 1580 Nr. 19

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b, EStG § 9 Abs 1 Satz 1

Werbungskosten

Werbungskosten einer als Kabinenchefin tätigen Flugbegleiterin

Leitsatz

1) Eine als Kabinenchefin tätige Flugbegleiterin übt eine Auswärtstätigkeit aus. Am Heimatflughafen hat sie keine regelmäßige Arbeitsstätte.

2) Der sog. Briefing-Raum, ist kein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1941 Nr. 33
EFG 2013 S. 1580 Nr. 19
EStB 2014 S. 71 Nr. 2
KÖSDI 2013 S. 18598 Nr. 11
JAAAE-42281

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FG Münster, Urteil v. 02.07.2013 - 11 K 4527/11 E

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