NWB Nr. 27 vom Seite 1985

„Viel zu tun und viel zu beachten!“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Volle Aufmerksamkeit erforderlich – nicht nur bei Selbstanzeigen

„Neue Steuerabkommen“, „Intensivierung des Informationsaustauschs“, „Wieder Ankauf von Steuer-CDs“, „Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige geplant“ – bei diesen Schlagzeilen bekommen viele Steuerhinterzieher „kalte Füße“, und sorgen bei den Steuerberatern für volle Auftragsbücher. Die Zahl der Selbstanzeigen ist auf Rekordhöhe gestiegen. Bis etwa 2016 – so schätzen Experten – wird diese Flut wohl noch anhalten. Viel zu tun also! Und viel zu beachten! Denn Fehler bei der Selbstanzeige haben fatale Konsequenzen. Grund genug, das Thema Selbstanzeige immer wieder unter verschiedenen Aspekten aufzugreifen. Berichtet haben wir über die Aufklärungspflichten des Steuerberaters NWB SAAAE-55582, das Verhältnis der Selbstanzeige zur Prüfungsanordnung NWB HAAAE-52625 sowie zur Lohnsteuer-Nachschau NWB KAAAE-48516 und NWB LAAAE-45176, über die Verjährung bei Steuerhinterziehung NWB EAAAE-43301, die Tatentdeckung aufgrund von Daten-CDs NWB SAAAE-19968 und NWB YAAAE-18592, die Haftungsgefahr für den Berater NWB DAAAE-14085, über Schwarzgeld im Nachlass und was der Erbe tun sollte NWB OAAAE-07607 sowie über Bagatellfehler bei strafbefreienden Selbstanzeigen NWB PAAAD-96206. In dieser Ausgabe befasst sich Berners auf Seite 2035 nun mit der Frage der Abrechnung der Selbstanzeige.

Dass auch die Abgeltungsteuer nicht automatisch vor einer „Steuerhinterziehung“ schützt, zeigt die doch sehr komplexe ertragsteuerliche Behandlung von Fremdwährungsanlagen im inländischen Privatvermögen. Denn erfolgt ein Teil der Fremdwährungsanlagen in physischer Fremdwährung (Fremdwährungskonto oder Termingeschäfte), kann dies zu privaten Veräußerungsgeschäften führen. Und diese müssen ohne Hilfe der Bank manuell ermittelt werden. Kuppe rät daher auf Seite 2011, insbesondere bei größeren Mischsachverhalten die Geschäfte laufend zu erfassen und zu buchen. In der nächsten Ausgabe der NWB geht er dann auf die steuerlichen Besonderheiten bei Devisentermingeschäften, Fremdwährungsoptionen und Doppelwährungsgeschäften ein.

Einiges zu beachten gibt es auch beim Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). In den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV hingegen muss der Nachweis durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt werden. Doch was bedeutet das nun für den Einbau eines Treppenlifts oder für die heileurythmische Behandlung eines Bandscheibenvorfalls? Ist in diesen Fällen ein ärztliches Attest erforderlich? Nein, sagt der Bundesfinanzhof. – Geserich erläutert auf Seite 2004, worauf es bei der Anerkennung von krankheitsbedingten Aufwendungen ankommt.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 1985
NWB CAAAE-67863