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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 881/13

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3 S. 1 EStG § 9 Abs. 1 S. 1AO § 370 Abs. 1 Nr. 2AO § 235AO § 238

Aus Schenkkreis erhaltene Geldbeträge abzüglich der an andere Mitglieder des Schenkkreises getätigten Schenkungen als steuerpflichtige Einkünfte aus sonstigen Leistungen

Steuerverkürzung durch Nichtangabe erheblicher Schenkkreiseinnahmen in der Einkommensteuererklärung

Leitsatz

1. Nimmt der Steuerpflichtige an einem Schenkkreis teil und erhält er nur dann selbst Schenkungen, wenn er zuvor entweder allein oder zusammen mit anderen Mitgliedern des Schenkkreises weitere Mitglieder für den Schenkkreis angeworben hat, so sind die aus dem Schenkkreissystem erhaltenen Geldbeträge abzüglich der an andere Mitglieder des Schenkkreises getätigten Schenkungen als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 zu versteuern.

2. Wird im Schenkkreissystem darüber informiert, dass sich die Schenkungen im Rahmen der für Dritte geltenden schenkungssteuerrechtlichen Freibeträge bewegen, dass es sich bei dem Schenkkreis aber um „keine Lotterie, kein Gewinnspiel, kein Glücksspiel”, sondern um „aktive und gezielte Beschenkungen durch Eigeninitiative aller Teilnehmer” handelt, so muss aufgrund dieser Nachhaltigkeit und Zielstrebigkeit der Teilnahme und bei tatsächlichen, nachhaltig erzielten Einnahmen aus dem Schenkkreis in erheblicher, sechsstelliger Höhe die einkommensteuerrechtliche Relevanz der Schenkkreiseinnahmen auch für einen steuerlichen Laien auf der Hand liegen.

3. Bei Nichtangabe von Schenkkreiseinnahmen in sechsstelliger Höhe in der Einkommensteuererklärung liegt daher zumindest ein Fall einer – den Ansatz von Hinterziehungszinsen rechtfertigenden – Steuerverkürzung i. S. d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.

Fundstelle(n):
ErbStB 2014 S. 212 Nr. 8
PStR 2016 S. 17 Nr. 1
QAAAE-67627

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Sächsisches FG, Urteil v. 12.02.2014 - 8 K 881/13

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