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Wahrung der Festsetzungsfrist durch Übersendung eines Steuerbescheids im Wege des Telefax-Verfahrens
(1) Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung; NWB MAAAA-89409, BStBl 2003 II S. 45 = Kurzinfo StuB 2002 S. 875 NWB AAAAB-65025; vom - X R 25/06 NWB EAAAD-29982, BStBl 2009 II S. 965 = Kurzinfo StuB 2009 S. 781 NWB JAAAD-30046). (2) Die Festsetzungsfrist ist nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO schon gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde – mit ihrem Wissen und Wollen – verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich (wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist) zugegangen ist. Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe – auch hinsichtlich der Bekanntgabefiktion im Anwendungsbereich des § 122 AO – kommt es danach nicht an (Bezug: § 118, §...