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Vorsteueraufteilung bei Immobilien
, veröffentlicht am 11. 6. 2014
Verwendet ein Unternehmer ein§ 15 Abs. 4 UStGe Lieferung oder sonstige Leistung teilweise für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, muss die Vorsteuer nach aufgeteilt werden. Die Notwendigkeit der Vorsteueraufteilung ergibt sich in der Praxis vor allem bei Immobilien. Hier muss die Vorsteuer aus den Herstellungskosten zwischen der steuerfreien Wohnraumvermietung (vorsteuerschädlich) und der steuerpflichtigen Vermietung aufgeteilt werden. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, wie konkret die Vorsteuern einem Objekt zuzuordnen sind. Grundsätzlich können Vorsteuern nach einem Flächenschlüssel oder nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden.
A. Leitsätze
1. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel.
2. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
B. Sachverhalt
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine vermögensverwaltende GbR. Im Zeitraum von 2002-2004 errichtete sie ein Gebäude. Das Gebäude wurde sowohl...