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Arbeitsrecht | Geltendmachung von Überstunden durch angestellten Rechtsanwalt
Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf gesonderte Überstundenvergütung für jede Mehrarbeitszeit oder dienstliche Anwesenheitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus besteht zwar grds. nicht; dennoch kann jene aber dann nahe liegen, wenn die Überarbeit über die persönliche gewöhnliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers hinausgeht. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung ist der Arbeitgeber verpflichtet (§ 612 Abs. 1 S. 1927 [i]Feddersen, NWB 51/2011 S. 4340BGB), geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Für derartige Überarbeit kann grds. eine zusätzliche Vergütung nach dem Maßstab...