Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vertragsrecht | Bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung von der Website des Unternehmers reicht nicht aus
Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite („ordinary website“) des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher (§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB) nicht aus (Anschluss an NWB BAAAD-54383).
Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) [i]Zur Neuregelung des Verbraucherschutzes Frings, NWB 14/2014 S. 1003bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung ist gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht. Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, kann der Unternehmer dem Widerruf d...