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Einkommensteuer | Übergangsregelung zur Werbungskostenaufteilung bei Publikums-Investmentfonds
Das aus, dass die Finanzverwaltung es bei Publikums-Investmentfonds nicht beanstanden wird, wenn die Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG erstmals auf Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem beginnen bzw. begonnen haben.
Gem. § 22 Abs. 3 Satz 2 InvStG ist die [i]Zu den Änderungen durch das AIFM-StAnpG s. Fiand, NWB 8/2014 S. 500Neufassung des § 3 Abs. 3 InvStG erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Die Neuordnung des Werbungskostenabzugs führt zu umfangreichen Programmierarbeiten, die eine Übergangsregelung erforderlich machen.