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Amtsunfähigkeit eines GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung infolge verspäteten Antrags
Wer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat des „Unterlassens der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung)“ verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a GmbHG); seine Bestellung fällt dann de jure weg und das Registergericht hat seine Eintragung zu löschen. Von dem genannten Ausschlussgrund, der dem Schutz des Geschäftsverkehrs dienen soll, wird trotz seiner missverständlichen Formulierung aber auch die Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Antragstellung umfasst. Eine Einschränkung, mit der ausgerechnet die verspätete Stellung des Insolvenzantrags aus dem Begriff der Insolvenzverschleppung herausgenommen sein sollte, wäre mit der gesetzgeberischen Begründung (BT-Drucks. 16/6140 S. 32) ...