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Familienrecht | Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten
Die Ausstellung eines Sparbriefs auf den Namen des Lebensgefährten stellt eine unbenannte Zuwendung und keine Schenkung dar, sofern sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Grundlage dieser Zuwendung weggefallen, [i]Reinecke, NWB 21/2013 S. 1661weshalb ein Anspruch auf Herausgabe bzw. Rückzahlung besteht. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger nach erfolgter Trennung von der Beklagten die Herausgabe eines zuvor überlassenen Sparbriefs (Wert: 25.000 €) und die Zahlung dieses Geldbetrags zzgl. Zinsen verlangt. Nach Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht hat der BGH nun entschieden, dass dem Kläger nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ein Anspr...