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Betriebsausgabenabzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde § 4 Abs. 5b EStG eingeführt, wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr ist. Diese Vorschrift sollte zu jährlichen Mehreinnahmen von rund 11,4 Mrd. € führen (BT-Drucks. 16/4841 S. 40) und somit – wie beispielsweise auch die Erweiterung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände – zur Gegenfinanzierung der Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 % und der Verringerung der Gewerbesteuermesszahl auf einheitlich 3,5 % beitragen. Letztlich sollte mit der Reform die nominale Belastung von Körperschaften auf knapp unter 30 % erreicht werden. Damit sollte ausweislich der Gesetzesbegründung die Attraktivität der Bundesrepublik für ausländische Direktinvestitionen gestärkt werden sowie fiskalische Anreize, Gewinne in das Ausland zu verlagern, verringert werden.
Von Beginn an war strittig, ob das Betriebsausgabenabzugsverbot verfassungskonform ist. Das FG Hamburg erklärte § 4 Abs. 5b EStG für „wohl noch verfassungsgemäß“, ließ jedoch die Revision zu (NWB QAAAE-04699; vgl. hierzu Karrenbrock, ). Mit kürzlich veröffentlichtem Urteil bestätigte der BFH nun die Auffassung ...