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Neues zu Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-63517 Die im Jahr 2005 eingeführte Verlustverrechnungsnorm des § 15b EStG, die auch für andere Einkunftsarten gilt, wurde mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom um einen neuen Absatz 3a ergänzt. Mittlerweile sind mehrere Verfahren im Hinblick auf Steuerstundungsmodelle vor dem BFH anhängig.
Ausführlicher Beitrag s..
Einführung des § 15b EStG im Jahr 2005
[i]Insbesondere geschlossene FondsDie Verlustverrechnungsregelung richtete sich im Jahr 2005 vorrangig gegen geschlossene Fonds. Aber auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten einzelner Steuerpflichtiger sollten von der Regelung erfasst werden.
Gesetzesänderungen
[i]Kapitaleinkünfte und InvestmentvermögenIn den Jahren 2006 und 2010 wurden Verweise auf die sinngemäße Anwendung des § 15b EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und bei der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 8 Abs. 7 InvStG) gesetzlich fixiert.
Nachdem mit dem AmtshilfeRLUmsG Mitte 2013 der negative Progressionsvorbehalt bei sog. Goldfinger-Modellen in § 32b EStG unterbunden wurde, erfolgte mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz zum Jahresende 2013 eine Neuregelung in Bezug auf inländische Goldfinger-Modelle in § 15b Abs. 3a EStG.
Beim BFH anhängige Verfahren
Derzeit sind insbesondere folgende Verfahren zu § 15b EStG beim BFH anhängig:
[i]Sog. Goldfinger-ModelleIn...