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BFH 11.12.2013 IX R 45/12, NWB 19/2014 S. 1410

Einkommensteuer | Identifizierung von einbringungsgeborenen Anteilen nach Aktiensplit

Auch nach einem Split der Aktien und ihrer Verwahrung im Girosammeldepot ist entscheidend, ob die veräußerten Aktien aufgrund objektiver Umstände, wie z. B. den Vertragsunterlagen, bestimmbar sind. Im Falle von veräußerten Aktien ergibt sich dies nach dem aus dem Hinweis auf die Aktiennummer, im Fall von GmbH-Anteilen durch den Hinweis auf die übergehenden GmbH-Anteile in der notariellen Urkunde.

Anmerkung:

Der Kläger hatte durch Umwandlung einer OHG in eine AG 190.000 Stück zunächst – im Streifbanddepot verwahrte – einbringungsgeborene Inhaberaktien i. S. des § 21 UmwStG a. F. erworben, die durch Aktiennummern gekennzeichnet waren. 10.000 Stück davon (durch die entsprechenden Aktiennummern identifizierbar) wurden auf Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG a. F. entstrickt. Später erfolgte unter Über...

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