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Haftungsrecht | Verjährungsbeginn bei Beraterhaftung
Ansprüche gegen Rechtsanwälte und Steuerberater verjähren nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bisher war höchstrichterlich ungeklärt, worauf sich diese Kenntnis erstrecken muss. Diese Frage hat der BGH nun dahingehend entschieden, dass der Mandant seinen Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt haben muss. Im entschiedenen Fall verlangt die Klägerin von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz i. H. von rund 20.000 € wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen eines Mietprozesses. [i]Zur Prüfung der Insolvenzreife und Haftung der Steuerberater s. Ditges, NWB 35/2013 S. 28...