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Sozialrecht | Pflegeversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung
Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, also insbesondere auch Selbständige, müssen für eine neben der Hauptbeschäftigung ausgeübte geringfügige Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten richtet sich der Beitrag in der Pflegeversicherung nach den Vorschriften, die für die Beitragserhebung in der freiwilligen [i]Grundlagen „Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)“ NWB OAAAE-32435 Krankenversicherung gelten. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die nach der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift (§ 240 SGB V in analoger Anwendung i. V. mit den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) grds. beitragspflichtig ist. Für Einnahmen aus e...