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Doppelbesteuerung | Ausnahmsweiser Abzug „finaler“ ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Senat hält auch für Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 DBA Belgien daran fest, dass Deutschland für (laufende und Veräußerungs-) Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Belgien belegenen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (sog. Symmetriethese; ständige Rechtsprechung). (2) Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Unionsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat – als sog. finale Verluste – steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des EuGH). ...