BAG Urteil v. - 4 AZR 173/12

Anspruch auf Abschluss eines Tarifvertrags

Leitsatz

1. Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Pflicht einer Koalition, mit einer anderen Koalition einen Tarifvertrag zu schließen oder auch nur über einen solchen zu verhandeln. Die Annahme einer solchen Rechtspflicht bedarf einer gesonderten Anspruchsgrundlage.

2. §19 TVK enthält keine eindeutige Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags.

Gesetze: Art 9 Abs 3 GG, § 894 ZPO, § 1 TVG

Instanzenzug: Az: 5 Ca 7569/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 4 Sa 776/11 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten vorrangig über die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss eines von dem Kläger vorformulierten Tarifvertrags.

2Der Kläger ist eine in Form eines eingetragenen Vereins organisierte Gewerkschaft der beruflichen Orchestermusiker/innen sowie der Mitglieder der Rundfunkchöre in Deutschland. Er schließt ua. Tarifverträge für Kulturorchester, die sich in der Trägerschaft von Kommunen oder Ländern befinden.

3Der Beklagte ist der Arbeitgeberverband der Theater und Orchester. Er vereinbarte mit dem Kläger am den Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern. Dieser enthielt in § 55 (TVK 1971) folgende Regelung:

4In den folgenden Jahren sind diese Anpassungen nach Änderungen im BAT jeweils per Tarifvertrag erfolgt.

5Im Zuge der Tarifreform des öffentlichen Dienstes mit dem Übergang zum TVöD/TV-L in den Jahren 2005 und 2006 kam es zu Konflikten zwischen den Parteien über die Form und den Inhalt einer Neuregelung der in § 55 TVK 1971 vorgesehenen Anpassungsverpflichtung. Dabei waren sie sich grundsätzlich darüber einig, dass diese Tarifnorm neu gefasst werden müsse, da die für Bund, Länder und Gemeinden weitgehend einheitliche Regelung im BAT aufgehoben und durch Neuregelungen, mit teilweise sehr unterschiedlichen Vergütungserhöhungen ersetzt worden war. Nach zT von Streiks der Orchestermusiker begleiteten Tarifvertragsverhandlungen vereinbarten die Parteien eine Neufassung des TVK 1971 durch den Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom (TVK), der in § 19 eine nach den Geltungsbereichen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und deren Anwendung durch die Arbeitgeber des Kulturorchesterbereichs differenzierte Anpassungsregelung enthält. Danach sind grundsätzlich bei einer allgemeinen Änderung der Arbeitsentgelte der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst die Vergütungen der Musiker jeweils „durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen“. Zugleich schlossen die Parteien eine Anzahl weiterer Tarifverträge, ua. den Tarifvertrag vom zur Neugestaltung der Vergütung im Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern vom (TV Neugestaltung), den Einmalzahlungstarifvertrag vom für Musiker in Kulturorchestern (TV Einmalzahlung) und den Begleittarifvertrag vom zum Abschluss des Tarifvertrags für Musiker in Kulturorchestern vom (BegleitTV). Darüber hinaus vereinbarten die Parteien Vergütungsordnungen für die Musiker der Tarifgebiete West und Ost und zwar jeweils für die Tarifbereiche TVöD und TV-L mit konkreten Entgelttabellen.

6In den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes für das Jahr 2010 wurden für den Bereich des TVöD Entgelterhöhungen ab Januar 2010 um 1,2 %, ab Januar 2011 um 0,6 % und ab August 2011 um 0,5 % sowie zum eine Einmalzahlung in Höhe von 240,00 Euro vereinbart. Im Bereich des TV-L dagegen wurde das Entgelt lediglich ab März 2010 um 1,2 % erhöht. Darüber hinaus wurden die Vergütungen für die Beschäftigten in West und Ost in den Tarifbereichen des TVöD und des TV-L jeweils vereinheitlicht.

7Wie in der Vergangenheit formulierte der Beklagte nach der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst den Entwurf eines Tarifvertrags vom . Dieser sah ua. eine Erhöhung der Musikergehälter für den Tarifbereich TVöD von 0,9 % zum sowie einen „monatlichen Vergütungsausgleich“ in Höhe von weiteren 0,3 % ab demselben Datum vor. Im Tarifbereich TV-L sollte das Entgelt ab dem um 0,9 % steigen. Aus Sicht des Beklagten entsprach dies der Tariferhöhung im öffentlichen Dienst von 1,2 % für den Bereich des TVöD. Im Bereich des TV-L fiel aus der Sicht des Beklagten die Erhöhung um 0,3 % niedriger aus, weil - unstreitig - bei der Neufestlegung der Gehälter mit der Vergütungsordnung im TVK die vorherigen Erhöhungen im öffentlichen Dienst für den TV-L-Bereich der Orchester in leicht erhöhter Weise umgesetzt worden waren. Hierzu hatten sich auch die Tarifvertragspartner des Beklagten im Bereich des NV Bühne (Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger - GDBA - und Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e. V. - VdO -) bereit erklärt. Der Vorschlag des Beklagten sah zunächst einen Abschlag von 0,4 % vor. Der Kläger hatte dagegen 0,2 % angeboten, sich dann jedoch durch den Geschäftsführer unter dem Vorbehalt eines formellen Beschlusses der Tarifkommission mit einem Abschlag von 0,3 % „für die TdL-Orchester“ einverstanden erklärt; dies entsprach dem Tarifabschluss für den Bereich des NV Bühne.

8Der Kläger lehnte den Tarifvertragsentwurf des Beklagten mit Schreiben vom ab und forderte den Beklagten auf, einen Tarifvertrag „vorzulegen“, der acht Regelungen enthielt, die sich ua. mit der Erhöhung der Musikergehälter ohne den entsprechenden Abschlag befassten. Hierauf wie auch auf eine weitere Mahnung reagierte der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht.

9Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei aufgrund § 19 TVK unmittelbar verpflichtet, einem Tarifvertrag zuzustimmen, in dem die Entgelte der Musiker im TVöD-Bereich sowohl für 2010 als auch für 2011 entsprechend den Steigerungen im öffentlichen Dienst erhöht würden. Da die Festlegung der Entgelthöhen in den Vergütungstabellen 2009 erstmals zum TVK festgelegt worden seien, sei die prozentuale Erhöhung im TV-L-Bereich des öffentlichen Dienstes hier unmittelbar auf die in den Tabellen enthaltenen Entgelte umzusetzen. Ein Abschlag wegen eines Entgegenkommens bei der Festsetzung dieser Tabellenentgelte sei in § 19 TVK nicht vorgesehen. Dementsprechend sei er von der letzten Fassung des Entwurfs des Beklagten ausgegangen und habe ihn um einige - aus seiner Sicht zwingende - Posten korrigiert. Der dem Antrag zu 1) entsprechende Entwurf müsse aufgrund der Verpflichtung aus § 19 TVK vom Beklagten geschlossen werden. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet, ihm gegenüber die im ersten Hilfsantrag aufgeführten Willenserklärungen abzugeben und ihm Gelegenheit zu geben, einer entsprechenden Tarifeinigung zuzustimmen. Die dabei aufgeführten einzelnen Punkte entsprächen den einzelnen Verpflichtungen zur Umsetzung der Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst als „sinngemäße Anpassung“ im Bereich der Orchestermusiker. Zumindest müsse die Verpflichtung des Beklagten festgestellt werden, eine tarifvertragliche Regelung zu den entsprechenden Einzelpunkten herbeizuführen.

10Der Kläger hat zuletzt beantragt,

11Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass sich aus § 19 TVK nur ein Verhandlungsanspruch, aber keine Verpflichtung zur Zustimmung zu bestimmten konkreten Tarifregelungen ergebe. Diese tarifliche Bestimmung sei viel zu unbestimmt, um - auch im Verbund mit Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes - den Abschluss konkreter Einzelregelungen unmittelbar verpflichtend zu begründen. Insbesondere über das Merkmal der „sinngemäßen“ Anpassung seien Tarifverhandlungen zu führen. Dieser Begriff erfordere es, die im öffentlichen Dienst vorgenommenen Erhöhungen jeweils auf die spezielle Situation der Musiker zu übertragen und anzugleichen. Diese Anpassungen seien deshalb im Rahmen der ausgeübten Tarifautonomie durch die Tarifvertragsparteien auszuhandeln. Auch seien Landesbühnen nur dann in eine Tarifvereinbarung einzubeziehen, wenn sie ausdrücklich zustimmten; insoweit bestehe eine Außenbindung des Geschäftsführers des Beklagten.

12Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.

Gründe

13Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.

14I. Der zulässige Hauptantrag zu 1) ist unbegründet.

151. Der Antrag zu 1) ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt.

16a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ( - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 275). Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen, damit der Streit der Parteien nicht in die Vollstreckung verlagert wird. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens, hinreichend bestimmt ist (st. Rspr., etwa  - Rn. 15 mwN). Ist der Klageantrag auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, muss er so formuliert sein, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Klageantrag den gesamten, nach der Vorstellung des Klägers erstrebten Vertragsinhalt erfasst ( - Rn. 31 mwN, BAGE 119, 1; - 4 AZR 190/08 - Rn. 53).

17b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1). Der Kläger hat im Hauptantrag den vollständigen Text der Vertragsurkunde, zu dem er die Zustimmung des Beklagten begehrt, ausformuliert. Für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung steht der Inhalt der begehrten Willenserklärung des Beklagten eindeutig fest.

182. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht zur Annahme des in diesem Antrag formulierten Tarifvertragsangebots des Klägers verpflichtet. Dies haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt. Aus § 19 TVK ergibt sich ein solcher Anspruch nicht.

19a) § 19 TVK hat folgenden Wortlaut:

„§ 19

(1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

(2) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV-L fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TV-L anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

(3) Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD/VKA noch den TV-L an und werden die Arbeitsentgelte der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung seines überwiegenden unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Trägers rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

(4) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung, wird für die Musiker dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen.“

20b) Diese Tarifregelung enthält keinen hinreichenden Anspruchsgrund für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Aus ihr ergibt sich grundsätzlich keine Verpflichtung des Beklagten, einem bestimmten Tarifvertrag zuzustimmen, sondern allenfalls ein qualifizierter Verhandlungsanspruch.

21Ein Anspruch einer Tarifvertragspartei gegen die andere auf Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Er kann sich aus einer vorher zwischen den Parteien vereinbarten Verpflichtung ergeben, die etwa in einem vorher abgeschlossenen Tarifvertrag oder einem Vorvertrag geregelt worden ist. Angesichts der Bedeutung eines Tarifvertrags und dessen unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse der Tarifgebundenen bedarf die Annahme, aus einer Verpflichtungsvereinbarung ergebe sich ein solcher Abschlussanspruch und nicht etwa nur ein - qualifizierter - Verhandlungsanspruch, ganz besonderer Eindeutigkeit und Klarheit. Erforderlich ist nicht nur ein entsprechend deutlicher Rechtsbindungswille, sondern auch die eindeutige Festlegung in der Verpflichtungsvereinbarung, welche konkreten Regelungen der abzuschließende Tarifvertrag enthalten soll. Fehlt es an einer solchen Eindeutigkeit, kann im Zweifel nicht von einem Anspruch auf Abschluss eines ganz bestimmt ausformulierten Tarifvertrags ausgegangen werden.

22aa) Die Tarifvertragsparteien können grundsätzlich vereinbaren, Tarifverhandlungen mit dem Ziel eines bestimmten Tarifvertrags aufnehmen zu wollen oder einen Tarifvertrag mit einem bestimmten Wortlaut abzuschließen. Ein solcher Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

23(1) Ein Tarifvertrag, der auch Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen enthält, die für die Arbeitsverhältnisse Dritter (zumindest auf Arbeitnehmerseite) unmittelbar und zwingend gelten, kommt im Normalfall in der beiderseitigen Ausübung des Grundrechts der positiven Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) in autonomen freien Verhandlungen der Tarifvertragsparteien - ggf. nach einem Arbeitskampf - zustande. Dabei besteht grundsätzlich keine rechtliche Pflicht einer Koalition, mit einer anderen Koalition auch nur Verhandlungen über einen Tarifvertrag zu führen. Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer koalitionsspezifischen Betätigung in erster Linie Privatrechtssubjekte und können deshalb schon aufgrund der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit frei entscheiden, mit wem sie welche Tarifverträge schließen und - bereits im Vorfeld - mit wem sie hierüber verhandeln wollen. Dies sichert für die Koalitionen das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG noch einmal gesondert ( - Rn. 51; ebenso die hM in der Lit., vgl. zB Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1311; Däubler/Reim/Nebe TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 126).

24(2) Aus bereits abgeschlossenen Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien können sich jedoch Verpflichtungen ergeben, die einen Anspruch auf konkrete Tarifverhandlungen oder gar auf Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags zur Folge haben. Dies kann in einem vorangegangenen Tarifvertrag (Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag Teil 3 Rn. 20) oder in einem gesonderten Vorvertrag der Parteien ( - Rn. 34 ff., BAGE 119, 1) geregelt worden sein. Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich auch einklagbar.

25bb) Ein Tarifvertrag gestaltet in der Regel nicht nur die rechtlichen Beziehungen zwischen den Tarifvertragsparteien selbst, sondern enthält - insbesondere in seinem normativen Teil - regelmäßig verbindliche Regelungen für die Rechtsbeziehungen der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse. Deshalb bedarf die Annahme einer Verpflichtung zum Abschluss eines ganz bestimmten Tarifvertrags einer eindeutigen und unmissverständlichen Grundlage. Bleiben Zweifel, ob eine solche vereinbart worden ist oder ob die Tarifvertragsparteien nicht nur eine Verpflichtung zur Aufnahme von Tarifvertragsverhandlungen vereinbart haben, kann eine Abschlusspflicht bezüglich eines konkreten ausformulierten Tarifvertrags nicht angenommen werden.

26(1) Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist kollektiv ausgeübte Privatautonomie ( - Rn. 55, BAGE 119, 103). Zumindest in ihrem normativen Teil enthalten Tarifverträge zwingend und unmittelbar wirkende Regelungen, die - wie Normen - für das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien gelten (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG). Diese Geltung für die Arbeitsverhältnisse Dritter bedingt, dass normativ wirkende Tarifbestimmungen nicht nach Vertragsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB), sondern wie Gesetze auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur  - Rn. 17). Motive und subjektive Vorstellungen der Tarifvertragsparteien gehen daher nur insoweit in die Auslegung ein, als sie ihren Niederschlag im Wortlaut des Tarifvertrags gefunden haben ( - Rn. 32, BAGE 124, 110; - 10 AZR 631/04 - zu II 1 der Gründe). Dem normähnlichen Charakter des Tarifvertrags trägt legislatorisch auch § 9 TVG Rechnung, der - abweichend von § 256 Abs. 1 ZPO - es den Parteien eines Tarifvertrags erlaubt, die abstrakte Auslegung des Tarifvertrags zum Gegenstand eines Feststellungsantrags zu machen (vgl. dazu ausführlich  - Rn. 26 ff., BAGE 141, 188) und die vom Gericht getroffene Auslegung mit einer Rechtsverbindlichkeit für alle Gerichte ausstattet.

27Dem Normencharakter eines Tarifvertrags entspricht ferner die Begrenzung der Möglichkeit, aufgetretene Regelungslücken durch die Rechtsprechung zu schließen. Dies ist wegen des Kompromisscharakters, der „Kennzeichen des Tarifvertrages“ ( - Rn. 24, BAGE 118, 159) ist, und wegen eines möglichen Eingriffs in die Tarifautonomie nur in besonderen Konstellationen und auch dann nur eingeschränkt möglich (dazu Schaub/Treber ArbR-HdB 15. Aufl. § 203 Rn. 18 ff. mwN). Auch ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Privilegierung des Tarifvertrags, die in den gesetzlich geregelten Fällen zur Unterschreitung des gesetzlich angeordneten Schutzniveaus berechtigt (vgl. nur § 622 Abs. 4 BGB, § 7 ArbZG, § 13 BUrlG, aber auch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 9 Nr. 2 AÜG), nur aufgrund der Angemessenheitsvermutung für die von den Tarifvertragsparteien tarifautonom vereinbarten Regelungen begründet.

28Schließlich beruht der regelmäßige Ausschluss der Teilkündigung eines Tarifvertrags auf dem Kompromisscharakter des gesamten Regelwerks. Eine solche Möglichkeit zerrisse die einheitliche Regelung und griffe in die ausgeübte Tarifautonomie ein (Löwisch/Rieble § 1 Rn. 1385). Tarifverträge sind „regelmäßig fest verschnürte Kompromisspakete, die auseinanderfallen, wenn die Schnüre geöffnet werden“ (so anschaulich: Däubler/Deinert § 4 Rn. 173; ähnlich JKOS/Oetker Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 8 Rn. 15; Henssler/Moll/Bepler Teil 3 Rn. 228).

29(2) Welche Ansprüche eine tarifliche Verpflichtungsvereinbarung ggf. begründet, ergibt sich aus deren Auslegung. Von einer Verpflichtung zum Abschluss eines konkreten Tarifvertrags kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich sowohl der hierauf gerichtete Bindungswille der Tarifvertragsparteien als auch der hinreichend konkrete Inhalt der angestrebten Tarifeinigung aus der Vereinbarung selbst klar und eindeutig ergeben.

30(a) Die Tarifvertragsparteien müssen in der Vereinbarung, die eine Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags enthalten soll, erkennbar regeln, dass mehr als nur eine bloße Verhandlungsobliegenheit gewollt ist und eine Rechtspflicht für beide Seiten geschaffen werden sollte, die im Zweifel auch gerichtlich durchsetzbar sein soll. Hinweise hierauf können sich insbesondere aus dem Wortlaut der zugrunde liegenden tariflichen Vereinbarung ergeben. So weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die in § 19 Abs. 1 bis Abs. 3 TVK gewählte Formulierung „… sind … anzupassen“ zunächst für einen hinreichenden, unbedingten Verpflichtungswillen der Tarifvertragspartner zu sprechen scheint.

31(b) Ein etwaiger Bindungswille der Tarifvertragsparteien allein genügt jedoch nicht. Auch wenn sie deutlich machen, dass sie mehr als eine bloße Verhandlungspflicht begründen wollen, ist für die Verbindlichkeit einer konkreten zukünftigen Tarifregelung deren eindeutige Bestimmbarkeit erforderlich. Der Inhalt der abzuschließenden tarifvertraglichen Einigung muss sich grundsätzlich vollständig aus der Regelung selbst ergeben, ggf. unter Heranziehung äußerer objektivierbarer Faktoren, wie etwa die Feststellung des im Tarifvertrag vorgesehenen Anlasses für den Abschluss der Neuregelung. Die „Vorvereinbarung“ setzt damit den abschließend gebildeten Willen der Tarifvertragsparteien voraus, einen Tarifvertrag mit einem bestimmten Inhalt abschließen zu wollen. Daran fehlt es, wenn die beabsichtigten Regelungen nicht zweifelsfrei und mit solcher Bestimmtheit festgelegt sind, dass sie ohne weiteres in eine Tarifregelung umgesetzt werden können (Henssler/Moll/Bepler Teil 3 Rn. 60). Die Tarifvertragsparteien dürfen die Bestimmung der weiteren inhaltlichen Regelungen nicht den Gerichten überlassen. Schon eine bloße Konkretisierung einer in einer solchen Vorvereinbarung lediglich allgemein formulierten Regelung durch Richterspruch ist unzulässig; die Verurteilung zum Abschluss konkreter Tarifregelungen kann nicht über den bereits vorbestimmten oder bestimmbaren Inhalt des Vorvertrags hinausgehen (Däubler/Reim/Nebe § 1 Rn. 22). Auch eine rein faktische Delegation der tariflichen Normsetzung auf den auslegenden Richter ist unzulässig (Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 230).

32(3) Eine Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags aus einer „Vorvereinbarung“ kann deshalb allenfalls angenommen werden, wenn der Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags so eindeutig ist, dass es nur eine einzige, der Vorgabe entsprechende Regelungsmöglichkeit gibt (vgl. zu einer solchen Eindeutigkeit aufgrund eines Vorvertrags den Sachverhalt zu  - BAGE 119, 1). Bei einer nicht ganz eindeutigen Zuordnung zu einer der beiden Auslegungsmöglichkeiten („im Zweifel“) ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass eine bloße Verhandlungspflicht begründet werden sollte. Die Gerichte - namentlich die mit dem Tarifrecht befassten - mögen es zwar gewohnt sein, bis an die Grenze der Justiziabilität (auch) Tarifverträge auszulegen und der Notwendigkeit einer Entscheidung schwieriger Auslegungsfragen gerecht zu werden (vgl. zB  - BAGE 51, 59, 73 ff. zur Anlage 1a zum BAT). Auch der Begriff der „sinngemäßen Anpassung“ erscheint auslegbar und könnte möglicherweise von den Gerichten im Hinblick auf den Wortlaut, den Sinn und den Zweck des Tarifvertrags und der anderen Faktoren des Auslegungskanons (vgl. dazu zB  - Rn. 30, BAGE 124, 110; - 4 AZR 149/07 - Rn. 13) zu einer abschließenden Entscheidung sowohl darüber zugeführt werden, ob der tariflich vorgesehene Anlass einer Anpassungspflicht gegeben ist, als auch ob die zur Zustimmung des Vertragspartners gestellte Anpassungsregelung „sinngemäß“ ist oder nicht.

33Dies gilt für die Annahme einer tarifvertraglichen Verpflichtung zum Abschluss eines konkreten Tarifvertrags jedoch nur eingeschränkt. Angesichts der Tatsache, dass der Abschluss von Tarifverträgen Ergebnis einer freien Verhandlung grundsätzlich gleichberechtigter Vertragspartner ist (und deshalb die Angemessenheitsvermutung für sich hat, vgl. dazu Richardi Anm. AP TVG § 3 Nr. 46), kann der Abschluss eines gesamten Tarifvertrags aufgrund einer richterlichen Entscheidung allein anhand rechtlicher Kriterien nur dann angenommen werden, wenn es sowohl an dem Bindungswillen als auch an dem konkreten Inhalt der abzuschließenden tarifvertraglichen Regelung keinerlei Zweifel gibt und geben kann. Ist dies nicht der Fall (dh. „im Zweifel“), ist die fragliche Verpflichtungsvereinbarung dahingehend auszulegen, dass mit ihr allenfalls ein - ansonsten nicht bestehender - Anspruch auf Aufnahme von Tarifvertragsverhandlungen begründet werden soll.

34Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem nicht der praktische Nutzen einer bloßen Verhandlungspflicht - der zT bezweifelt wird (vgl. zB Berg/Kocher/Platow/Schoof/Schumann TVG-AKR/TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 436) - entgegen. Immerhin dürfte die Friedenspflicht aus dem Tarifvertrag bei einer solchen Konstellation weiterbestehen, wenn ein einklagbarer Tarifvertragsverhandlungsanspruch im Tarifvertrag selbst geregelt ist. Diese endet erst, wenn von evtl. vereinbarten gesonderten Kündigungsmöglichkeiten - wie auch vorliegend betr. allein die Vergütungsregelung in § 64 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK - Gebrauch gemacht worden ist.

35cc) Ein Anspruch des Klägers auf Zustimmung zu dem im Antrag zu 1) formulierten konkreten Tarifvertrag besteht hiernach nicht.

36Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine eindeutige Verpflichtung zur Anpassung des Tarifvertrags entsprechend dem vorformulierten Entwurf aus § 19 TVK nicht ableiten. Zwar mag der Wortlaut der Tarifregelung („… sind … durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen“) einen Auftrag zum Tarifvertragsschluss nahelegen und durch die detaillierten Vorgaben in den Absätzen 1 bis 3 und durch die Tarifgeschichte verstärkt werden. Die Vorgängerregelung zum BAT in § 55 TVK 1971 hatte jeweils zu Anpassungstarifverträgen geführt, in die - so der Kläger, „ausnahmslos und ohne jede Diskussion“ - die Vergütungen der Musiker mit Festgehältern einbezogen worden seien. Aus § 19 TVK lässt sich aber weder auf der Tatbestandsseite noch auf der Rechtsfolgenseite eine hinreichende Bestimmtheit über den Inhalt eines - ohne Verhandlungsspielraum - abzuschließenden Tarifvertrags entnehmen.

37(1) § 19 TVK fordert eine „allgemeine Änderung“ von „Arbeitsentgelten“ in einem bestimmten Tarifbereich (TVöD in Abs. 1, TV-L in Abs. 2). Schon diese tarifliche Formulierung macht differenzierte Auslegungsüberlegungen erforderlich. Die von den Parteien übereinstimmend als Sinn und Zweck der Anpassungsverpflichtung in § 19 TVK angegebene Absicht, Erhöhungen für das nichtkünstlerische Personal der Arbeitgeber ohne weiteres an das künstlerische Personal weiterzugeben, ist bereits auf der Tatbestandsseite nicht eindeutig klar umrissen. Die Forderung, es müsse sich um eine „allgemeine Änderung“ handeln, mag zwar ausschließen, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes neu vereinbarte Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen, zB Krankenschwestern, zum Anlass einer Anpassung genommen werden. Nicht ohne weiteres ist aber dagegen diese Frage zB bei der im allgemeinen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vereinbarten Ost-West-Anpassung zu beantworten. Diese betrifft ausschließlich Arbeitgeber aus den neuen Bundesländern, so dass schon fraglich ist, ob es sich dabei um eine „allgemeine Änderung“ iSv. § 19 TVK handelt. Fraglich kann im Übrigen auch sein, inwieweit Änderungen in anderen Bereichen auch als Änderungen des Arbeitsentgelts gelten (verneint für Arbeitszeitänderungen im Zusammenhang mit Vergütungserhöhungen  - und für zusätzliche freie Arbeitstage - 6 AZR 112/89 -).

38(2) Jedenfalls weist die Rechtsfolgenseite von § 19 TVK, der eine „sinngemäße Anpassung“ durch Tarifvertrag verlangt, die erforderliche Eindeutigkeit nicht auf.

39(a) Eine „sinngemäße“ Anpassung setzt stets einen wertenden Prozess voraus. „Sinngemäß“ bedeutet „dem Sinn entsprechend, nicht wörtlich“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.) und „nicht dem genauen Wortlaut, jedoch dem Sinn, dem Inhalt nach“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 8). Bei einer „sinngemäßen Anpassung“ handelt es sich strukturell nicht um die einfache Durchführung eines logisch-rechnerischen Prozesses, nach dem die Veränderung in dem einen Bereich nach einem einfachen Muster „vorher-nachher“ auf den anderen Bereich übertragen werden kann. Hierfür sind bei dem in § 19 TVK geregelten Sachverhalt die Ausgangsvoraussetzungen in beiden Bereichen einem wertenden Vergleich zu unterziehen und sodann unter Einbeziehung dessen Ergebnisses die Veränderungen in dem einen Bereich - möglichst ergebnisgetreu - im anderen Bereich nachzuvollziehen. Dabei mag es sein, dass die Veränderungen im Ausgangsbereich so strukturiert sind, dass sie streitlos und eindeutig zu einer bestimmten Änderung im anderen Bereich führen. Dies ist im Anwendungsbereich von § 19 TVK aber nicht notwendig und sicher auch nicht in der Regel der Fall. Die erforderliche Eindeutigkeit ist deshalb nicht gegeben.

40(b) So ist einer der wichtigen Unterschiede zwischen dem nichtkünstlerischen und dem künstlerischen Bereich bei den Mitgliedern des Beklagten die Unterschiedlichkeit der Vergütungsordnungen. Veränderungen der einen Vergütungsordnung lassen sich daher nicht ohne weiteres, sondern eben nur „sinngemäß“ auf die andere Vergütungsordnung übertragen. Hierbei kann von einem „Automatismus“, der nur eine einzige Lösung als zutreffend und alle Abweichungen als fehlerhaft kennzeichnet, nicht die Rede sein.

41Das illustriert der vom Kläger in der Berufungsbegründung zur Erläuterung der Anpassungsverpflichtung von § 19 TVK selbst dargestellte konkrete Sachverhalt aus der Tarifrunde 2003/2004. Danach gab es im öffentlichen Dienst in dieser Tarifrunde Einigungen auf eine Tariferhöhung von 2,4 %, die allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten sollte. Für die unteren Vergütungsgruppen (zB VergGr. X bis IVa BAT) sollten die Erhöhungen bereits zum , für die höheren Vergütungsgruppen (zB VergGr. III bis I BAT) erst zum geleistet werden. Bei der Umsetzung dieser Anpassung in dem Bereich der Orchestermusiker kamen die Tarifvertragsparteien des TVK zum Ergebnis, dass die „unteren Entgeltgruppen“ des BAT den in der Vergütungsordnung des TVK geregelten Vergütungsgruppen TVK-D bis TVK-B/Fußnote entsprächen, wobei jedoch diejenigen Musiker der Vergütungsgruppe TVK-B/Fußnote, die darüber hinaus noch eine Tätigkeitszulage erhielten, zu den „höheren Vergütungsgruppen“ gezählt wurden, ebenso wie diejenigen mit einer Einstufung nach den Vergütungsgruppen TVK-A und höher. Dass dieses von den Tarifvertragsparteien des TVK letztlich vereinbarte Ergebnis nicht als das einzig mögliche, sich „arithmetisch“ aus den Anpassungsregelungen zwangsläufig und eindeutig ergeben hätte, ist evident. Wenn der Kläger hierzu berichtet hat, die Tarifvertragsparteien seien „zu dem Ergebnis“ gekommen, dann war dies nichts anderes als das Ergebnis einer Tarifverhandlung und keinesfalls eines bloßen Normvollzugs.

42dd) Auch die übrigen Angriffe der Revision können die konkrete Anpassungspflicht nicht begründen.

43(1) Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, es komme im vorliegenden Fall nur auf die Frage „0,9 Prozent oder 1,2 Prozent“ an, sodass sich hieraus gerade kein Spielraum ergebe und deshalb nur ein Ergebnis als „sinngemäße Anpassung“ in Betracht komme. Damit lässt sich eine Tarifabschlussverpflichtung nicht begründen. Bei der Auslegung der Tarifnorm kommt es nicht auf die einzelne fallbezogene Änderung und die Schwierigkeit oder Komplexität der „sinngemäßen Anpassung“ an, sondern auf die generelle Verpflichtung, die sich aus § 19 TVK für beide Tarifvertragsparteien ergibt. Das kann nicht - fallbezogen - einmal in eine Abschlusspflicht und ein anderes Mal in eine Verhandlungspflicht münden.

44(2) Deshalb ist auch die Berufung des Klägers auf die Tarifpraxis oder die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung in § 55 TVK 1971 nicht geeignet, eine Tarifabschlussverpflichtung zu begründen.

45(a) Aus dem Umstand, dass stets eine Einigung über einen Anpassungstarifvertrag erfolgt ist, folgt noch keine rechtliche Verpflichtung zum Abschluss solcher Tarifverträge mit einem bestimmten Inhalt, und schon gar nicht das Recht, auch im Weigerungsfall gegen den Willen der anderen Tarifvertragspartei einen solchen gerichtlich zu erzwingen.

46(b) Die zu § 55 TVK 1971 ergangene Rechtsprechung kann auch nicht ohne weiteres herangezogen werden. Diese Tarifnorm enthielt eine andere Formulierung als § 19 TVK. Ferner war die konkrete Umsetzung der tariflichen Anpassungspflicht nach § 55 TVK 1971 niemals Gegenstand einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Im Urteil vom (- 6 AZR 112/89 -) ging es darum, ob auch die Änderung der tariflichen Arbeitszeit für die nichtkünstlerischen Mitarbeiter eine Anpassungspflicht auslöst (vom BAG verneint). Der Entscheidung vom (- 6 AZR 77/96 -), auf die sich der Kläger besonders intensiv bezieht, lag die Frage zugrunde, welche Faktoren bei der „sinngemäßen Anpassung“ einzubeziehen seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten sollten Änderungen in anderen Arbeitsbedingungen, zB im Arbeitszeitbereich nicht einbezogen werden können. Der Tenor des vom Bundesarbeitsgericht bestätigten Urteils war nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. In ihm wurde vielmehr „festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen der TVK-Musiker den Veränderungen bei den Grundvergütungen der unter den Bundesangestelltentarif fallenden Angestellten des Bundes durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen, ohne dies vom Abschluß weiterer tariflichen Ersatzvereinbarungen abhängig zu machen, wenn die Veränderung der Grundvergütungen des BAT dort nur im Zusammenhang mit dem Abschluß von tariflichen Ersatzvereinbarungen erfolgt“. Damit entspricht der Wortlaut der festgestellten Verpflichtung des Beklagten demjenigen in der Tarifnorm, ohne eine konkrete Rechtsfolge - in Form der Verurteilung oder Verpflichtung einer Partei - auszusprechen. Es handelt sich damit allein um ein Urteil im Sinne von § 9 TVG über die Auslegung eines Tarifvertrags zur Frage, wie der Begriff der Grundvergütungen in § 55 TVK 1971 auszulegen war. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Urteil weiter ausgeführt, „daß sich der durch § 55 TVK begründete Verhandlungsanspruch nur auf diese Vergütungsbestandteile und nicht allgemein auf alle tariflichen Arbeitsbedingungen bezieht, die im Zusammenhang mit den Veränderungen der Grundvergütung im BAT vereinbart wurden“ (zu II 1 der Gründe), mithin die tariflich in § 55 TVK 1971 geregelte Pflicht als einen bloßen „Verhandlungsanspruch“ charakterisiert.

47c) Schließlich hätte der Kläger auch keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zu gerade dem von ihm vorgelegten Tarifvertragsentwurf. Dieser enthält zahlreiche Regelungen, bei denen eine Zustimmungspflicht des Beklagten auch dann nicht gegeben wäre, wenn man von einer grundsätzlichen Abschlussverpflichtung ausginge.

48aa) Eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, die einem Antrag zustimmt, der aus mehreren einzelnen Punkten besteht, ist nur dann begründet, wenn jeder der einzelnen im Vertrag enthaltenen Erklärungsbestandteile von der Verpflichtung des Beklagten erfasst wird ( - Rn. 80, BAGE 119, 1). Das bedeutet, dass sich jede einzelne Regelung des im Antrag aufgeführten Tarifvertrags auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer Zustimmung zurückführen lassen muss. Enthält das Vertragsangebot, dem der Beklagte in einer Klage nach § 894 ZPO zustimmen soll, auch nur ein Element, hinsichtlich dessen die Zustimmungspflicht nach § 19 TVK nicht besteht, ist der Antrag insgesamt unbegründet. Der Antrag lässt eine Teilung in solche Einzelregelungen, hinsichtlich derer eine Zustimmungsverpflichtung des Beklagten besteht, und solche, hinsichtlich derer dies nicht der Fall ist, nicht zu. Insoweit verhält es sich ähnlich wie bei einem sog. Globalantrag im Beschlussverfahren, der bereits dann unbegründet ist, wenn er nur für eine einzige von ihm erfasste Konstellation unbegründet ist (vgl. dazu  - Rn. 25, BAGE 122, 134; - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364).

49bb) Der Entwurf des Klägers enthält eine Reihe von Einzelbestimmungen, für die er sich nicht auf eine entsprechende Zustimmungspflicht des Beklagten berufen kann, wie einige ausgewählte Beispiele verdeutlichen.

50(1) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Beklagte verpflichtet sein soll, der Regelung in § 1 Abs. 2 des Entwurfs zuzustimmen, ist weder vorgetragen noch erschließt sich dies aus dem Akteninhalt. § 1 des Entwurfs im Hauptantrag des Klägers lautet:

„§ 1

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Musiker, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Musiker in Kulturorchestern vom (TVK) fallen und auf die § 19 TVK tarifvertraglich Anwendung findet, soweit die Musiker über einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber verfügen, der

den TV-L (im Folgenden: Tarifbereich TV-L) oder

den TVöD-VKA (im Folgenden: Tarifbereich TVöD)

anwendet oder anzuwenden hat.

(2) Wendet ein Arbeitgeber weder den TV-L noch den TVöD an, findet dieser Tarifvertrag in Ergänzung von Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass nach den Regelungen des Tarifbereichs verfahren wird, zu denen sich der Arbeitgeber bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 Einmalzahlungstarifvertrag vom für Musiker in Kulturorchestern entschieden hat, soweit sich aus § 5 nichts Abweichendes ergibt.“

51Erkennbar handelt es sich um einen Regelungsvorschlag, der sich an dem letzten, vom Kläger abgelehnten Entwurf des Beklagten zur Tarifanpassung orientiert. Es mag auch sein, dass diese Regelung für den Fall einer Einigung der Parteien sinnvoll ist. Eine Rechtspflicht des Beklagten, gerade dieser und keiner anderen Regelung über die Arbeitgeber, die weder den TV-L noch den TVöD anwenden, zuzustimmen, ist nicht in Sicht. Abgesehen davon, dass sich in § 2 Abs. 2 TV Einmalzahlung lediglich vier verschiedene Berechnungsweisen für die Einmalzahlung befinden (TVöD/West, TVöD/Ost, TV-L/West, TV-L/Ost) ohne eine Zuordnungsregelung von Arbeitgebern zu einer dieser Tarifgebiete und -bereiche, ist im Gegenteil in § 19 Abs. 3 TVK bestimmt, dass sich in solchen Fällen der Tarifbereich nach demjenigen des „überwiegenden unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Trägers“ richtet. Hiervon findet sich im Entwurf des Klägers nichts.

52(2) In § 2 des Entwurfs sind die einzelnen konkreten Vergütungserhöhungen mit Prozentpunktangaben angeführt. Dabei enthalten die Absätze 1 und 2 die jeweils deutlich unterschiedlichen Erhöhungssätze für die Tarifbereiche TV-L und TVöD. Anschließend heißt es in Abs. 3:

„(3) Die bisherigen Vergütungsbeträge in der Vergütungsordnung-West und in der Vergütungsordnung-Ost werden zu den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zeitpunkten durch die Beträge der Anlage zu diesem Tarifvertrag ersetzt. Diese Anlage wird Bestandteil des TVK.“

53Der Entwurf, der Gegenstand des Hauptantrags ist, besteht jedoch lediglich aus dem „Ersten Tarifvertrag …“ und dem „Sondertarifvertrag …“. Eine Anlage ist nicht Bestandteil des Antrags, so dass bereits der Inhalt der dem Beklagten abverlangten Willenserklärung insoweit nicht bestimmt ist.

54(3) Ferner lautet Abs. 4 von § 2 des Entwurfs:

„(4) Die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind, betragen ab dem auch in der Vergütungsgruppe B - mit Fußnote - und der Vergütungsgruppe A - einschließlich der Fußnoten - 100 v. H. der Vergütungen nach der Vergütungsgruppe B - mit Fußnote - und der Vergütungsgruppe A - einschließlich der Fußnoten, wie sie nach der Vergütungsordnung-West ab zu zahlen sind.“

55Es ist bereits nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Anpassung Ost/West, die zum umgesetzt worden ist, aber schon lange vorher in der Protokollerklärung zu § 15 TV-L bzw. TVöD festgelegt war (vgl. für den TV-L zuletzt ganz konkret im ÄndTV Nr. 2 zum TV-L vom § 2 Nr. 4 Buchst. a: „Für die übrigen Vergütungsgruppen erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 1 am auf 100 v.H.“), nicht bereits Bestand der Regelungen des TVK vom war. Hierfür spricht jedenfalls auch die Regelung im TV Neugestaltung mit dem Inkrafttreten der „neuen Vergütungsordnung“, die als Anlagen 1 bis 5 zu dem TV Neugestaltung festgehalten sind. Dazu regelt § 2 TV Neugestaltung eine Anpassung der Ost- an die Westvergütungen, die hier in Satz 6 und 7 wie folgt bestimmt ist:

56Zudem lautet § 3 TV Einmalzahlung wie folgt:

57Hieraus ergibt sich, dass jedenfalls im Jahre 2010 noch eine tarifliche Ausgleichszahlung für die „ausgebliebene Anpassung“ erfolgen sollte. Dies verträgt sich jedenfalls auf den ersten Blick nicht mit einer rückwirkenden Anpassung zum , wie sie im Entwurf des Klägers vorgesehen ist. Selbst wenn die Anpassungsvorschrift auch im Entwurf des Beklagten enthalten war, den zu unterzeichnen sich der Kläger letztlich geweigert hat, wird daraus noch keine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Zustimmung der vollständigen Ost-West-Angleichung zum genannten Datum.

58Aber selbst wenn man weiter zugunsten des Klägers unterstellt, die Angleichung der Tarifgehälter des Tarifgebiets Ost an diejenigen des Tarifgebiets West sei als eine „allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte“ anzusehen, bleibt unklar, inwieweit eine „sinngemäße Anpassung“ dieser Angleichung sich auch auf die „Fußnotenzulagen“ der Musiker, die in § 17 Abs. 7 TVK geregelt sind, beziehen soll. Diese sind nicht den Tabellenentgelten zuzurechnen und von daher nicht zwingend der „Grundvergütung“ iSv. §§ 16, 18 TVK. Deshalb ist es auch unbehelflich, wenn der Kläger wiederholt darauf hinweist, sie seien „reguläre Bestandteile der Vergütung“.

59(4) § 2 Abs. 5 des Entwurfs des Klägers lautet wie folgt:

„(5) Die Besitzstandszulage nach § 5 Tarifvertrag zur Neugestaltung der Vergütung im TVK wird für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind, ab dem auf 100 v. H. der Höhe der Besitzstandzulagen im Tarifgebiet TVK-West angepasst.“

60In § 5 TV Neugestaltung findet sich eine Regelung, die eine Besitzstandszulage zusichert. Diese soll wegen des Wegfalls des Ortszuschlags erfolgen und berechnet sich aus der Differenz zwischen der Vergütung für Oktober 2009 (einschließlich Ortszuschlag und sonstiger familienbezogener Zuschläge) und der Grundvergütung, die dem Musiker nach der neuen Vergütungsregelung des TVK vom ab dem zusteht. Nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV Neugestaltung findet § 19 TVK (Anpassung der Vergütungen) auf die Besitzstandszulage Anwendung. Dies ist insoweit unproblematisch als es um die Erhöhung der Besitzstandszulagen entsprechend den Erhöhungen der Vergütungen im Bereich TVöD oder TV-L geht. Für eine Anpassung der „Besitzstandszulage Ost“ an eine andere Berechnungsweise fehlt es jedoch an der Vergleichsgröße; hierauf weist der Beklagte zutreffenderweise hin. Die Besitzstandszulage ist ein individuell ermittelter Differenzbetrag, der sich durch eine Angleichung der Ostvergütung an die Westvergütung nicht verändert. Möglich erscheint allenfalls eine fiktive Neuberechnung des Oktobergehalts 2009 unter Einbeziehung der maßgebenden West-Vergütungen mit famlienbezogenen Zuschlägen und die dann ebenfalls fiktive Neuberechnung des Novembergehalts 2009 auf West-Basis. Das erscheint unsinnig und ist von dem Kläger erkennbar auch nicht gemeint. Eine Anpassung, wie sie im Entwurf gefordert wird, ist aber gleichfalls nicht möglich.

61(5) Die in § 5 des Entwurfs enthaltenen Sonderregelungen für das Staatstheater Nürnberg, die Hessischen Staatstheater und das Stadttheater Gießen, in denen offenbar Abweichungen von den generellen Bestimmungen angeordnet werden, begründet der Kläger nicht. So unterscheidet die Sonderregelung für das Staatstheater Nürnberg im Klägerentwurf die Tarifbereiche nach dem Eintrittsdatum der Musiker. Solche, deren Arbeitsverhältnis „vor dem wirksam wurde“, werden dem Tarifbereich TVöD zugeordnet, die späteren dem Tarifbereich TV-L. Es mag sein, dass diese Differenzierung auf einer entsprechenden Praxis oder Verpflichtung des konkreten Arbeitgebers beruht und an anderer Stelle vorgegebene Sonderwege nur konsequent nachgezeichnet werden. Hierzu hat der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, dass „für diejenigen Theater und Orchester, bei denen eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung findet, die streitgegenständlichen Tariferhöhungen zunächst nicht gelten sollen. Allgemein sind diese Ausnahmefälle in § 19 Abs. 4 TVK geregelt“. Das reicht jedoch zur Begründung einer Rechtsgrundlage, die den Beklagten rechtlich verpflichten würde, einer bestimmten Sonderregelung mit gerade diesen „Ausnahmeorchestern“ zuzustimmen, wie in § 5 des Entwurfs vorgesehen, nicht aus. Auch insoweit genügt es nicht, wenn diese Sonderregelungen in dem von dem Kläger nicht akzeptierten Tarifvertragsentwurf des Beklagten enthalten waren.

62(6) In dem ebenfalls zum Entwurf des Klägers gehörenden Sondertarifvertrag, der nach § 6 des „Ersten Tarifvertrags …“ notwendiger Bestandteil des gesamten Entwurfs des Hauptantrags ist, sind weitere Sonderregelungen für verschiedene Arbeitgeber getroffen worden, zB für alle Mitgliedsbühnen und Mitgliedsorchester des Beklagten, die ihren Sitz in Berlin haben, für das Philharmonische Orchester Cottbus, das Landestheater Eisenach, der Orchester in Neubrandenburg/Neustrelitz und Freiberg/Döbeln. Auch insoweit ist eine Verpflichtung des Beklagten, diesen Sonderregelungen zuzustimmen, nicht ersichtlich. Die genannten Orchester sind zwar in weiteren Tarifverträgen der Parteien von bestimmten Regelungen ausgenommen. Zum Beispiel gilt der TV Neugestaltung nicht für Mitgliedsbühnen und -orchester des Beklagten, die ihren Sitz in Berlin haben und nicht für die Orchester in Cottbus und Eisenach (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 TV Neugestaltung). Aus dem Geltungsbereich des TVK selbst dagegen sind diese Orchester nicht ausgenommen. Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Zustimmung zu den Sonderregelungen für Neubrandenburg/Neustrelitz und Freiberg/Döbeln sind aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen in keiner Weise ersichtlich.

63II. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2), der wegen der Zurückweisung des Hauptantrags zur Entscheidung anfällt, ist unzulässig. Ihm mangelt es am gebotenen Rechtsschutzinteresse des Klägers.

641. Auch für eine Leistungsklage muss der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis haben. Auch wenn dies in der Regel gegeben sein wird, kann es ausnahmsweise entfallen, wenn andere Rechtsschutzmittel billiger, sicherer, schneller oder wirkungsvoller die angestrebten Rechtsschutzziele des Klägers herbeiführen ( -; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 89 Rn. 31). Hat die Klage die erkennbare Zielrichtung, einen Vertrag zustande kommen zu lassen, ist es im Grundsatz nicht zulässig, die Verurteilung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots zu begehren.

65Der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung ist ein Leistungsantrag, der sich von sonstigen Leistungsanträgen lediglich dadurch unterscheidet, dass die Leistung, die Gegenstand der Verurteilung ist, vom Schuldner dann nicht mehr persönlich erbracht werden muss, sondern dass ihr Ergebnis bei Rechtskraft der Verurteilung qua Gesetz fingiert wird; die Erklärung gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat (§ 894 Satz 1 ZPO). Ist das erkennbare Rechtsschutzziel des Klägers die Herbeiführung einer (tarif-)vertraglichen Einigung, erreicht er dies nicht allein durch die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Denn es bedürfte dafür noch der Annahmeerklärung durch den Kläger. Der Streit der Parteien wäre damit im Falle einer stattgebenden Entscheidung noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers verneint, der auf Abgabe eines Vertragsangebots durch den Beklagten geklagt hatte. In einem solchen Fall hätte der Kläger bei stattgebendem Urteil immer noch die Entscheidung in der Hand, ob er dieses Angebot annehmen will und damit den Vertrag zustande bringt. Es ist vielmehr geboten, dass der Kläger mit seinem Antrag ein eigenes Angebot unterbreitet und dessen Annahme durch den Beklagten verlangt ( - Rn. 24 ff.). Erfolgt die Verurteilung antragsgemäß, ist der vom Kläger angestrebte Vertrag mit Eintritt der Rechtskraft geschlossen. Die vom Bundesgerichtshof in Einzelfällen vorgenommene Einschränkung dieses Grundsatzes (zB  - BGHZ 98, 130) ist vorliegend ohne Bedeutung, da hier das Angebot des Klägers nicht notariell beurkundungsbedürftig ist und bei einem Tarifvertrag - wie dargelegt - nur dann eine Abschlussverpflichtung angenommen werden kann, wenn sich der vollständige Inhalt der Vereinbarung eindeutig und unmittelbar aus der Verpflichtungsvereinbarung ergibt (vgl. dazu  - Rn. 11).

662. Danach ist der (Hilfs-)Antrag zu 2) unzulässig.

67Der Kläger kann kein Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch nehmen, vom Beklagten lediglich die Abgabe eines Angebots und nicht etwa die Zustimmung zu einem von ihm selbst - mit dem Antrag - abgegebenen Angebot zu verlangen. Der Vertrag käme allein damit nicht zustande, sondern bedürfte noch der Annahmeerklärung des Klägers, die dieser abgeben mag oder nicht. Wenn man davon ausgeht, dass die materiell-rechtlichen Anspruchsbedingungen für eine erfolgreiche Klage auf Erteilung eines Angebots - mindestens - dieselben sein müssen wie bei einer Klage auf Zustimmung zu einem vom Kläger ausformulierten Angebot, ist nicht einsichtig, warum dieser einfachere und schnellere Weg, der im Ergebnis ohne den Vorbehalt einer noch nicht erteilten Zustimmung des Klägers zu demselben formulierten Rechtsschutzziel führt, nicht eingeschlagen wird.

68Insoweit bleibt es bei der Grundregel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers, insbesondere einer Tarifvertragspartei, nur hinsichtlich einer Verurteilung des Beklagten auf Zustimmung zu einem konkret formulierten Antrag besteht und nicht für einen Antrag auf Abgabe eines entsprechend konkretisierten Angebots. Einer Klage auf Abgabe eines Tarifangebots fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis (so zutreffend Löwisch/Rieble § 1 Rn. 1309).

69III. Der (Hilfs-)Antrag zu 3) ist ebenfalls unzulässig.

701. Der Antrag ist zunächst auszulegen.

71a) Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht unmittelbar, ob der Kläger meint, die jeweiligen Verpflichtungen des Beklagten zu den im Hilfsantrag unter a bis k genannten Buchstaben auch einzeln feststellen zu können, oder ob es sich um eine „Gesamtverpflichtung“ handeln soll. Nach Sinn und Zweck des Antrags kann es sich jedoch nur um die Feststellung der Gesamtheit der zu den Buchstaben a bis k formulierten Verpflichtungen handeln. Eine getrennte Beurteilung verbietet sich schon deshalb, weil hier eine Teil-Abweisung und Teil-Stattgabe nicht in Betracht kommen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, der in § 19 TVK geregelte Anpassungsanspruch laufe auf den unmittelbaren Abschluss eines konkreten Tarifvertrags hinaus, würde dies jedenfalls voraussetzen, dass nur ein einziger Anpassungstarifvertragsentwurf den rechtlichen Anforderungen gerecht werden könnte. Das bedeutet aber auch, dass es nicht nur um das „Herausstreichen“ von nicht gerechtfertigten Regelungen aus einer Liste von Vorschlägen geht, sondern auch um die Möglichkeit, dass die verbleibenden Regelungen der rechtlichen Vorgabe gleichwohl nicht entsprächen, weil sie eine Regelung nicht enthalten, die jedoch zwingend dazu gehören könnte. Eine Teil-Stattgabe ist damit ausgeschlossen. Eine Verhandlung und Entscheidung hierüber liefe am Ende auf ein diskursives Gespräch zwischen den Parteien und dem Gericht hinaus, an dessen Ende nicht nur Teile des Antrags des Klägers, sondern ggf. auch ein Einwand des Beklagten zu einer notwendigen ergänzenden Regelung - je nach „gutachterlicher“ Stellungnahme des Gerichts - Eingang in den Tenor der gerichtlichen Entscheidung, nämlich den ausformulierten Tarifvertrag, finden müsste. Dies kann der Kläger nicht gemeint haben.

72b) Im Übrigen trägt ein Tarifvertrag als Ergebnis der Ausübung kollektiver Privatautonomie - allein oder im Zusammenhang mit sonstigen Vereinbarungen (Tarifwerk) - in der Regel Kompromisscharakter. Seine Privilegierung durch den Gesetzgeber beruht auf der Angemessenheitsvermutung, die Tarifverträge zwischen tariffähigen Koalitionen oder Personen (§ 2 Abs. 1 TVG) auszeichnet. Eine Feststellung der Verpflichtung zu einer tarifvertraglichen Umsetzung jeweils einzelner Tarifregelungen widerspräche diesem Kompromisscharakter des Tarifvertrags bzw. -werks insgesamt.

73c) Sodann ist davon auszugehen, dass der Zusatz zu Buchst. k des Hilfsantrags, „ohne berechtigt zu sein, dies vom Abschluss weiterer tariflicher Vereinbarungen abhängig zu machen“, für alle Buchstaben des Hilfsantrags gilt, also die Gesamtheit der Feststellung mit dieser Formulierung abzuschließen und dadurch zu verhindern, dass der Beklagte alle oder einige der unter den Buchstaben a bis k genannten Verpflichtungen anerkennt, diese aber mit anderen tariflichen Regelungen verbinden zu müssen glaubt.

742. Dieser Antrag ist unzulässig. Ihm mangelt es an dem notwendigen Feststellungsinteresse.

75a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

76aa) Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 19). Das Feststellungsinteresse ist jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., vgl.  - Rn. 12). Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist. Das rechtliche Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist ( - Rn. 23 mwN).

77bb) Die Feststellung, die Gegenpartei sei zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, kann jedenfalls dann nicht vom gebotenen Feststellungsinteresse erfasst sein, wenn die Leistung in einer Weise konkretisierbar ist, dass sie ohne weiteres zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden kann. So ist es unzulässig, auf die Feststellung zu klagen, der Beklagte sei zur Zahlung einer bestimmten Summe an den Kläger verpflichtet. Dieser Leistungsanspruch muss mit der insoweit vorrangigen Leistungsklage geltend gemacht werden. Lediglich wenn die Leistungspflicht nicht hinreichend konkretisiert werden kann, ist eine Feststellungsklage zulässig. Dies setzt weiter voraus, dass nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, der Beklagte werde nach einer entsprechenden Feststellung die sich aus dem Rechtsverhältnis in der Folge ergebenden Leistungsansprüche erfüllen ( - für den öffentlichen Arbeitgeber).

78b) Es ist bereits zweifelhaft, ob die beantragte Feststellung auf ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien gerichtet ist. Die genannten Verpflichtungen beziehen sich dem Wortlaut nach sämtlich auf das Rechtsverhältnis zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmer, nicht aber auf das zwischen den Tarifvertragsparteien. Dass dieses vom Kläger dennoch gemeint sein dürfte, erschließt sich allein aus dem Zusatz, die Erfüllung der genannten Verpflichtungen habe „durch Tarifvertrag“ zu erfolgen. Damit wird der Charakter der Verpflichtungen jedoch geändert. Es handelt sich dann nicht mehr um die Verbindlichkeit einer „Erhöhung“ der Vergütungen der Musiker oder einer „Gewährung“ einer Einmalzahlung, sondern um die Vereinbarung einer Regelung, aus der im einzelnen tarifunterworfenen Arbeitsverhältnis eine entsprechende Verpflichtung des tarifgebundenen Arbeitgebers folgen soll. Damit reduziert sich das von dem Kläger gemeinte Rechtsverhältnis aber darauf, die hierfür erforderliche Willenserklärung abzugeben.

79An der Feststellung, der Beklagte sei zur Abgabe bestimmter, vom Kläger im Hilfsantrag zu 2) formulierter Willenserklärungen verpflichtet, besitzt der Kläger aber schon deshalb kein schützenswertes Interesse, weil er sein Rechtsschutzziel auf einem einfacheren Wege, nämlich durch Erhebung einer Leistungsklage auf Zustimmung zu den genannten tarifvertraglichen Regelungen hätte erreichen können. Dies hat er mit seinem - zulässigen, aber unbegründeten - (Haupt-)Antrag zu 1) auch versucht. Auf die obigen Ausführungen unter II wird verwiesen.

80IV. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2483 Nr. 41
BB 2014 S. 1076 Nr. 18
DB 2013 S. 25 Nr. 40
DB 2014 S. 1208 Nr. 21
DB 2014 S. 8 Nr. 17
StBW 2013 S. 953 Nr. 20
ZIP 2013 S. 88 Nr. 45
OAAAE-62091