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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potenzieller Auftraggeber
(1) Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Stpfl. bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung. (2) Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (Bezug: § 15 UStG 1999/2005; Art. 17 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG).
Im Urteilsfall hatte der NWB XAAAE-03570 (BStBlS. 310 2012 II S. 441 = Kurzinfo StuB 2012 S. 371 NWB EAAAE-08938) beim EuGH angefragt, ob sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für „Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ i. S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG als maßgeblich...