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Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten und zum Leistungsbezug durch mehrere Empfänger
(1) Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für „Zwecke seiner besteuerten Umsätze” i. S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang
nach dem objektiven Inhalt der vom Stpfl. bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder
nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Stpfl., bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)?
(2) Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Stpfl., der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gem. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bestehen...