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Mietrecht | Wirksame Bevollmächtigung eines Immobilienkäufers zur Vornahme einer Mieterhöhung
Bei Verkauf einer Mietwohnung tritt der Erwerber in das Mietverhältnis ein (§ 566 Abs. 1 BGB), wobei es für den Eintritt auf den Eigentumsübergang ankommt, d. h. Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Vor diesem Zeitpunkt kann der Käufer vom Vermieter-Verkäufer wirksam ermächtigt werden, im eigenen Namen Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, ohne [i]Zum Mietrechtsänderungsgesetz 2013 Horst, NWB 9/2013 S. 614dass diese Ermächtigung offengelegt werden muss. Im entschiedenen Fall lagen zwischen notariellem Vertrag und Eintragung im Grundbuch mehr als vier Jahre. Im Vertrag war die Käuferin bevollmächtigt worden, ab sofort bis zum Eigentumsvollzug im Grundbuch gegenüber dem Mieter sämtliche mietrechtlichen Erklärungen abzugeben. Demensprechend zog er die Mieten ein, erteilte Betriebskostenabrechnungen und richtete mehrere Mieterhöhungs...