Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche Belastungen
Nach dem sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift zwangsläufig i. S. des § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen.
Die Entscheidung des BFH, mit der das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben wurde, entspricht bisheriger Rechtsprechung, nach der die Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altersheim nicht anders zu behandeln sind, als sonstige Krankheitskosten, die von jeher problemlos als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Daran kann auch die beschönigende Bezeichnung des Heims als „Seniorenstift“ nichts ändern. Allerdings wären Luxusaufwen...