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Finanzgerichtsordnung | Kostenentscheidung bei sog. In-camera-Verfahren
Nach dem ist das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO jedenfalls dann ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des Hauptsacheverfahrens ist.
Das In-camera-Verfahren (lat. für in der Kammer) ist ein Zwischenverfahren, in dem unter Ausschluss der Prozessbeteiligten überprüft wird, ob die für das Gerichtsverfahren erheblichen Informationen geheimhaltungsbedürftig sind. Dieses Verfahren dient nicht dazu, die im Hauptsacheverfahren streitige Rechtsfrage selbst zu klären. Dieses auch in der VwPO geregelte Verfahren ist im Steuerprozess wegen der Wahrung des Steuergeheimnisses und in Fahndungsfällen von besonderer Bedeutung. Der ...