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Grundstücksrecht | Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrags wegen Überteuerung
Bei Grundstückskaufverträgen liegt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit sittenwidriger Wucher (§ 138 Abs. 1 BGB) erst vor, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert um 90 % überschreitet. Im entschiedenen Fall gab der Kläger am gegenüber dem Beklagten ein notariell beurkundetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz für 118.000 € ab. Der Beklagte, der die Wohnung (Verkehrswert: 65.000 €) zwei Monate zuvor für 53.000 € erworben hatte, nahm dieses Angebot mit notarieller Urkunde an. In der Rechtsprechung des BGH hat sich bei Grundstücksgeschäften für die Annahme eines besonders groben Äquivalenzmissverhältnisses ein prozentualer Richtwert von 90 % durchgesetzt, der bei dem hier vorliegenden Wertverhältnis von 118.000 € zu 65.00...