Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus China und Vietnam
Leitsatz
Dem EuGH werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik
China und Vietnam und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik
China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder,
ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel
11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die
und vom in den Rs. C-249/10 P und C-247/10 P für nichtig erklärt wurden?
Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird, aber die genannten Verordnungen nicht insgesamt ungültig sind:
In Bezug auf welche Ausführer und Hersteller in der Volksrepublik (VR) China und in Vietnam, von denen die Klägerin in den
Jahren 2006 bis 2011 Waren bezogen hat, sind die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit
Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China und Vietnam und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit
Ursprung in Vietnam und in der VR China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter
Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer
Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates ungültig?
Stellt die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung der genannten Verordnungen ein unvorhersehbares Ereignis oder höhere
Gewalt i. S. d. Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex (ZK) dar?
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAE-60042
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 24.10.2013 - 14 K 3714/12
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