EuGH Urteil v. - C-249/10 P

Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7, 9 Abs. 5 und 17 Abs. 3 - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens

Instanzenzug: ,

Entscheidungsgründe:

1Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Brosmann Footwear (HK) Ltd (im Folgenden: Brosmann), die Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, die Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd (im Folgenden: Lung Pao) und die Risen Footwear (HK) Co. Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom , Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T-401/06, Slg. 2010, II-671, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen worden ist.

Rechtlicher Rahmen

2Die Vorschriften über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung).

3Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens (im Folgenden: MWS) bestimmt Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung:

"a) Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ... erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.

b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China ... wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) ... nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.

c) Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

- Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

- die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

- die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

- die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

- Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig."

4Art. 3 ("Feststellung der Schädigung") der Grundverordnung sieht in den Abs. 1, 2 und 7 vor:

"(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff 'Schädigung' im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff 'Schädigung' ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

...

(7) Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft."

5Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bestimmt Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 der Grundverordnung:

"(2) Ein Antrag nach Absatz 1 muss Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. ...

...

(3) Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als 'von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen' gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen."

6Art. 9 Abs. 5 und 6 der Grundverordnung sieht vor:

"(5) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist und generell in den Fällen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a), für das betroffene Lieferland festgesetzt.

Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:

a) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

b) Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

c) Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

d) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und

e) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(6) Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde. ... Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, werden individuelle Zölle angewandt."

7Bezüglich der Stichprobenauswahl bestimmt Art. 17 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung:

"(1) In den Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

...

(3) In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden."

8Art. 18 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung lautet:

"(3) Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4) Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9Die Vorgeschichte des Rechtsstreits hat das Gericht in den Randnrn. 10 bis 42 des angefochtenen Urteils wie folgt geschildert:

"10 Die Klägerinnen ... sind Unternehmen mit Sitz in China, die Schuhe herstellen und ausführen.

11Die Einfuhr aus China von Schuhen bestimmter Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur unterlag einer Regelung für mengenmäßige Kontingente, die am 1. Januar 2005 auslief.

12Aufgrund einer am von der Confédération européenne de l'industrie de la chaussure [im Folgenden: CEC] eingereichten Beschwerde leitete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. C 166, S. 14, im Folgenden: Bekanntmachung) veröffentlicht.

13Wegen der Vielzahl der betroffenen Parteien wurde in Nr. 5.1 Buchst. a der Bekanntmachung festgelegt, gemäß Art. 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

14Die Klägerinnen nahmen mit der Kommission Kontakt auf und lieferten ihr am 25. und die nach Nr. 5.1 Buchst. a Ziff. i und Buchst. e der Bekanntmachung erforderlichen Informationen, um zwecks Zuerkennung des MWS oder andernfalls einer individuellen Behandlung in die Stichprobenauswahl der ausführenden Hersteller einbezogen zu werden, die die Kommission nach Art. 17 der Grundverordnung treffen wollte.

15Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98, S. 3, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

16Gemäß dem neunten Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom bis zum (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).

17Da für die Produkte der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China und in Vietnam, denen unter Umständen kein MWS gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Brasilien) ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben von drei brasilianischen Unternehmen ein Kontrollbesuch durchgeführt (achter Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

18Hinsichtlich des betroffenen Produkts ergibt sich aus den Erwägungsgründen 10, 11, 40 und 41 der vorläufigen Verordnung, dass es im Wesentlichen Sandalen, Stiefel, Straßen- und Stadtschuhe umfasst mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder. Außerdem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 12 bis 31 der vorläufigen Verordnung, dass die Kommission nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für Sportzwecke ("Special Technology Athletic Footwear", im Folgenden: STAF) von der Definition ausnahm und Kinderschuhe in diese Definition einbezog. Gemäß dem 38. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung sind alle Schuhe mit Oberteil aus Leder zwar verschiedenster Gestaltung und Art, stimmen jedoch in grundlegenden Eigenschaften, Verwendungszwecken und Verbrauchervorstellung überein. Alle diese Modelle und Arten konkurrieren daher gemäß dem 39. Erwägungsgrund derselben Verordnung direkt miteinander und sind weitgehend austauschbar.

19Die Kommission zog daher im 52. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung den Schluss, dass alle Schuhtypen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, die in den betroffenen Ländern und in Brasilien hergestellt und verkauft werden, und die Ware, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und in der Gemeinschaft verkauft wird, gegenüber der aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten Ware gleichartig sind.

20Im Rahmen der Feststellung des Dumpings arbeitete die Kommission mit Stichproben. Gemäß dem 55. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung tätigten 154 der chinesischen ausführenden Hersteller, die sich für die Einbeziehung in die Stichprobe gemeldet hatten, im Untersuchungszeitraum Ausfuhren in die Gemeinschaft. Im selben Erwägungsgrund heißt es, dass diese Unternehmen zunächst als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Bildung der Stichprobe berücksichtigt wurden.

21Dem 57. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ist zu entnehmen, dass die Kommission letztlich 13 chinesische ausführende Hersteller in die Stichprobe einbezog, auf die mehr als 20 % des chinesischen Ausfuhrvolumens in die Gemeinschaft entfielen. Gemäß dem 59. Erwägungsgrund der Verordnung erfolgte die Stichprobenbildung anhand erstens des Volumens der Ausfuhrverkäufe des ausführenden Herstellers in die Gemeinschaft und zweitens des Volumens seiner Inlandsverkäufe. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums wies die Kommission im 60. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass die Stichprobe durch die Angaben über die Inlandsverkäufe repräsentativer würde, da sie Informationen über die Preise und Kosten in Verbindung mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware auf den Inlandsmärkten beinhalte. Gemäß dem 61. Erwägungsgrund der genannten Verordnung entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen 25 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen und 42 % der von den kooperierenden Ausführern ausgewiesenen Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt. Die Nichtberücksichtigung der STAF bei der Definition der betroffenen Ware hatte gemäß demselben Erwägungsgrund keine nennenswerten Auswirkungen auf die Repräsentativität der Stichprobe.

22Gemäß dem 62. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wurde den ausführenden Herstellern, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, mitgeteilt, dass etwaige Antidumpingzölle auf die von ihnen ausgeführten Waren nach Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung ermittelt würden. Zu den Anträgen dieser ausführenden Hersteller auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Art. 9 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung wies die Kommission im 64. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass die individuelle Prüfung dieser Anträge eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Unter diesen Umständen wurde die Dumpingspanne dieser Hersteller ausgehend von dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt (Erwägungsgründe 135 und 143 der vorläufigen Verordnung).

23Eines der ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen 13 Unternehmen antwortete nicht auf den Antidumping-Fragebogen, den die Kommission ihm übermittelt hatte (63. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

24Hinsichtlich der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wies die Kommission im 150. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass 42 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware auf die Klägerinnen entfielen. Den Erwägungsgründen 65 und 151 der vorläufigen Verordnung zufolge bildete die Kommission eine Stichprobe aus zehn anhand ihres Produktionsvolumens und ihrer Standorte ausgewählten Gemeinschaftsherstellern. 10 % der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller entfielen, so die Kommission, auf die Produktion der Klägerinnen. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass die 814 Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hätten, den "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung bildeten (152. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

25Die Kommission stellte hinsichtlich der Identität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller fest, dass einige von ihnen in der Gemeinschaft Abnehmer hätten, die ihre Waren sowohl aus der Volksrepublik China als auch aus Vietnam bezögen und somit unmittelbar von den betroffenen Einfuhren profitierten. Die genannten Hersteller befänden sich daher "in einer heiklen Lage", da einige ihrer Abnehmer Unmut darüber zeigen könnten, dass diese Hersteller einen Antrag auf Untersuchung des angeblich schädigenden Dumpings gestellt hätten oder unterstützten. Diese Hersteller befürchteten daher "Vergeltungsmaßnahmen" seitens einiger ihrer Abnehmer, einschließlich der möglichen Einstellung ihrer Geschäftsbeziehungen. Die Kommission sei deshalb dem Antrag, die Namen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vertraulich zu behandeln, gefolgt (achter Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

26Hinsichtlich der zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Höhe der vorläufigen Antidumpingzölle wies die Kommission im 284. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping wahrscheinlich eine Gewinnspanne von bis zu 2 % des Umsatzes erzielen könne. Dies entspricht nach demselben Erwägungsgrund der höchsten Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum und insbesondere im Jahr 2002 erzielt habe, als die Marktanteile der betroffenen Länder niedriger als im Untersuchungszeitraum gewesen seien.

27Mit Schreiben vom 7. und übermittelte die Kommission den Klägerinnen gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung jeweils eine Kopie der vorläufigen Verordnung sowie ein Dokument, das Informationen zu den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen enthielt, auf deren Grundlage vorläufige Antidumpingzölle angeordnet worden waren (im Folgenden: Dokument zur vorläufigen Unterrichtung). Die Kommission forderte die Klägerinnen auf, ihr ihre etwaigen Stellungnahmen zu diesen Dokumenten bis zum zu übersenden.

28Mit Schreiben vom sandten zwei der Klägerinnen, ... Brosmann ... und ... Lung Pao ..., ihre Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung und zum Dokument zur vorläufigen Unterrichtung.

29Am 2. Juni 2006 kam es am Sitz von Lung Pao zu einer Zusammenkunft dieses Unternehmens mit der Kommission.

30Mit Fernkopie vom sandte die Kommission den Klägerinnen gemäß Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung ein Dokument zur endgültigen Unterrichtung über die dem Vorschlag zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachen und Erwägungen. Die Kommission forderte die Klägerinnen auf, ihr bis zum ihre Stellungnahmen zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung zu übersenden.

31Mit Schreiben vom übermittelte die Kommission den Klägerinnen ein ergänzendes Dokument zur endgültigen Unterrichtung.

32Mit Schreiben vom 17. Juli und übermittelten drei der Klägerinnen, Brosmann, Seasonable Footwear (Zhongshan) [Ltd] und Lung Pao, sowie die Novi Footwear (Far East) Pte Ltd der Kommission ihre Stellungnahmen zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung und zum ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung. Mit Schreiben vom sandte die andere Klägerin, die Risen Footwear (HK) Co. [Ltd], der Kommission ihre Stellungnahme zum ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung.

33Am 5. Oktober 2006 erließ der Rat die [streitige] Verordnung ... Mit dieser Verordnung führte er auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder - mit Ausnahme von Sportschuhen, STAF, Pantoffeln und anderen Hausschuhen sowie Schuhen mit einem Schutz in der Vorderkappe - mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter verschiedene Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen (Art. 1 der [streitigen] Verordnung), einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, anzuwendende endgültige Antidumpingzollsatz wurde für die von den Klägerinnen hergestellten Schuhe auf 16,5 % festgesetzt. Gemäß Art. 3 der [streitigen] Verordnung galt dieser Zollsatz für einen Zeitraum von zwei Jahren.

34Hinsichtlich der betroffenen Ware bestätigte der Rat die Auffassung der Kommission (siehe oben, Randnr. 18), dass STAF von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen, Kinderschuhe von ihr jedoch erfasst werden sollten (Erwägungsgründe 19 und 25 der [streitigen] Verordnung). Demgegenüber wies der Rat die Anträge, von der Definition der betroffenen Ware sechs Arten von Schuhen mit patentierter Technologie auszunehmen, mit dem Hinweis zurück, dass eine patentierte Technologie als solche keine wesentliche Änderung im Hinblick darauf bewirke, dass es sich um Schuhe für den normalen Gebrauch handele. Deshalb stünden diese Schuhe weiter in Konkurrenz zur Gemeinschaftsproduktion der untersuchten Ware (37. Erwägungsgrund der [streitigen] Verordnung).

35Was die Repräsentativität der Stichprobe der chinesischen Hersteller angeht, stellte der Rat im 44. Erwägungsgrund der [streitigen] Verordnung fest, dass auf die für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen über 12 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen der an der Untersuchung mitarbeitenden Hersteller entfielen. Da Art. 17 der Grundverordnung für das Ausmaß der Repräsentativität keinen Schwellenwert vorsehe, sei die gebildete Stichprobe repräsentativ im Sinne dieser Vorschrift.

36Außerdem wies der Rat im 46. Erwägungsgrund der [streitigen] Verordnung darauf hin, dass die angewandte Methodik zum Ziel habe, eine größtmögliche Repräsentativität der Stichprobe zu gewährleisten sowie Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen in das größte repräsentative Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise habe untersucht werden können, einzubeziehen.

37Bezüglich der Stichprobe der Gemeinschaftshersteller wies der Rat in den Erwägungsgründen 53 bis 59 der [streitigen] Verordnung sämtliche Rügen, mit denen die Repräsentativität der Stichprobe in Frage gestellt worden war, zurück und bestätigte somit die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung vertretene Auffassung (siehe oben, Randnr. 24).

38Auf die Fragen im Zusammenhang mit den Anträgen mehrerer Unternehmen auf Zuerkennung des MWS, auf die die Kommission nicht geantwortet hatte, ging der Rat in den Erwägungsgründen 60 bis 65 der [streitigen] Verordnung ein.

39In diesen Erwägungsgründen heißt es, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht jeden Antrag, der ihr hierzu unterbreitet worden sei, individuell beantwortet habe, nicht als Verstoß gegen die Grundverordnung anzusehen sei. Dies stehe vielmehr im Einklang mit deren Art. 17. Die nach diesem Artikel vorgesehene Methode der Stichprobe gelte auch dann, wenn eine Vielzahl betroffener Unternehmen die Zuerkennung des MWS oder eine individuelle Behandlung beantrage. Im vorliegenden Fall habe die außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen betroffener Unternehmen der Verwaltung keine andere Wahl gelassen, als lediglich die Anträge der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu prüfen, um eine möglichst individuelle Analyse mit den vorgegebenen Fristen in Einklang zu bringen. Daher sei die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auch auf alle nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angewandt worden. Die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Rügen, dass die Berechnung des Dumpings nicht repräsentativ sei, seien demzufolge ebenfalls zurückzuweisen.

40Diese Erwägungen gälten auch für die Anträge auf Gewährung einer individuellen Behandlung.

41Was die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, wies der Rat im 157. Erwägungsgrund der [streitigen] Verordnung darauf hin, dass sich keiner der Antragsteller geweigert habe, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Vollständige Fragebögen zur Schädigung seien nur an die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller gesandt worden; dies ergebe sich aus der Natur des Stichprobenverfahrens (158. Erwägungsgrund der [streitigen] Verordnung).

42Hinsichtlich der Höhe, die die endgültigen Antidumpingzölle erreichen sollten, um die Schädigung zu beseitigen, verwies der Rat im 292. Erwägungsgrund der [streitigen] Verordnung auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach Einführung der vorläufigen Zölle übermittelten Unterlagen, die zeigten, dass die durch die vorläufige Verordnung festgelegte Gewinnspanne von 2 % (siehe oben, Randnr. 26) überprüft werden müsse. Auf dieser Grundlage erhöhte der Rat diese Gewinnspanne auf 6 % des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit dem Hinweis, dass dieser bei Schuhen, bei denen kein schädigendes Dumping existiere, eine solche Gewinnspanne erzielt habe."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10Mit am bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführerinnen eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. Mit Schriftsatz, der am bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Kommission, in der Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Schriftsatz, der am bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die CEC ebenfalls, in der Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 2. August 2007 entsprach der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission und der CEC auf Zulassung als Streithelfer.

11Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Klagen auf folgende acht Klagegründe:

- Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes;

- Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und Art. 18 der Grundverordnung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte;

- offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung;

- offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 sowie die Art. 2 und 3 der Grundverordnung;

- offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 17 der Grundverordnung sowie Art. 253 EG;

- offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung sowie Art. 253 EG;

- offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung;

- offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung.

12Die Zurückweisung der ersten beiden Klagegründe hat das Gericht in den Randnrn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils damit begründet, dass die Grundverordnung in dem Fall, dass mit Stichproben gearbeitet werde, den nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern keinen uneingeschränkten Anspruch darauf verleihe, dass für sie eine individuelle Dumpingspanne berechnet werde. Die Annahme eines solchen Antrags hänge nämlich von der Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung ab. Da die Zuerkennung des MWS oder einer individuellen Behandlung gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung nur dazu diene, die Methode für die Berechnung des Normalwerts im Hinblick auf die Berechnung individueller Dumpingspannen festzulegen, sei die Kommission nicht verpflichtet, Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern auf MWS oder individuelle Behandlung zu prüfen, wenn sie im Rahmen der Anwendung von Art. 17 Abs. 3 festgestellt habe, dass die Berechnung derartiger Spannen für sie eine zu große Belastung darstellen und sie daran hindern würde, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen. In Randnr. 92 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus geschlossen, dass die Rechtsmittelführerinnen, da die Kommission keinen Fehler dadurch begangen habe, dass sie ihre Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung nicht geprüft habe, nicht mit Erfolg geltend machen könnten, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehene dreimonatige Frist überschritten worden sei, denn diese Frist gelte für die Fälle, in denen die Kommission verpflichtet sei, die genannten Anträge zu prüfen.

13Den dritten Klagegrund hat das Gericht zurückgewiesen und dazu in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Erklärung der Gemeinschaftshersteller, dass sie den Antrag unterstützten, als Beweis für eine Unterstützung des Antrags im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung ausreiche. In den Randnrn. 114 und 118 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass nichts die Kommission daran hindere, im Rahmen der Untersuchung Angaben zu berücksichtigen, die sie naturgemäß vor Einleitung der Untersuchung erhalten habe, und dass die streitige Verordnung im vorliegenden Fall innerhalb der in der Grundverordnung vorgesehenen Frist von 15 Monaten erlassen worden sei.

14Den vierten, auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 sowie die Art. 2 und 3 der Grundverordnung gestützten Klagegrund hat das Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Organe die betroffene Ware in der vorläufigen und in der streitigen Verordnung zutreffend definiert hätten. In Randnr. 156 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auch den fünften Klagegrund zurückgewiesen, mit dem die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen die Repräsentativität der nach Art. 17 der Grundverordnung vorgenommenen Stichprobe der ausführenden Hersteller bestritten und die entsprechende Begründung der streitigen Verordnung beanstandet haben.

15Zum sechsten Klagegrund hat das Gericht u. a. in Randnr. 164 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission über die Angaben verfügt habe, die notwendig gewesen seien, um anhand der Kriterien, die sie für am besten geeignet gehalten habe, eine Stichprobe der Gemeinschaftshersteller zu bilden. Da die Rechtsmittelführerinnen die Angemessenheit dieser Kriterien nicht bestritten hätten, sei ihr Vorbringen zur Stichprobenauswahl zurückzuweisen. In Randnr. 173 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ferner festgestellt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die ihrer Ansicht nach falschen Angaben zweier italienischer Unternehmen nur dann als stichhaltig anzusehen sei, wenn diese Angaben geeignet seien, die Faktoren in Frage zu stellen, anhand deren der Rat das Vorliegen einer Schädigung geprüft habe.

16Zum siebten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die schlechten Ausfuhrergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betreffenden Klagegrund hat das Gericht in Randnr. 192 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Rat im 224. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zu Recht festgestellt habe, dass der größte Teil der Gemeinschaftsproduktion zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt bestimmt gewesen sei und dass durch die Ausfuhrleistung keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht worden sei. Das Gericht hat in Randnr. 196 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittstaaten den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schädigung nicht in Frage stellen könnten. In Randnr. 199 hat es zudem entschieden, dass die Organe, wenn sie feststellten, dass die Einfuhren eines Produkts, das bislang mengenmäßigen Beschränkungen unterlegen habe, nach dem Auslaufen dieser Beschränkungen zunähmen, diesen Zuwachs bei der Beurteilung der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schädigung berücksichtigen könnten. Es hat daraus in Randnr. 200 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass die Organe im Hinblick auf die Schädigung und den Kausalzusammenhang mehrere Faktoren berücksichtigt hätten, die sich nicht nur auf das letzte Quartal des Untersuchungszeitraums, sondern auch auf den Bezugszeitraum bezögen.

17Schließlich hat das Gericht auch den achten Klagegrund zurückgewiesen, wonach die Auffassung des Rates in der streitigen Verordnung bezüglich der Höhe, die die endgültigen Antidumpingzölle erreichen sollten, um die Schädigung zu beseitigen, offensichtlich unzutreffend sei, und dazu in Randnr. 208 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Rat dadurch, dass er sich auf die Gewinnspanne gestützt habe, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit anderen Schuhen als denen erzielt habe, auf die sich die Untersuchung bezogen habe, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, weil diese anderen Schuhe dem betroffenen Produkt hinreichend ähnlich seien.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

18Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die streitige Verordnung nicht für nichtig erklärt und ihnen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht auferlegt hat;

- die streitige Verordnung für nichtig zu erklären;

- dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

19Der Rat beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

- höchst hilfsweise, die Klage abzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen in jedem Fall die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

20Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

21Zur Stützung ihres Rechtsmittels führen die Rechtsmittelführerinnen neun Gründe an. Sie rügen erstens eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 2 Abs. 7 und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, zweitens eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und einen Begründungsmangel hinsichtlich der auf die Anträge der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller auf MWS oder individuelle Behandlung angewandten Dreimonatsfrist, drittens eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c ebenfalls hinsichtlich der auf die Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf MWS oder individuelle Behandlung angewandten Dreimonatsfrist, viertens eine Verfälschung von Beweismitteln, einen Begründungsmangel und einen Rechtsfehler in Bezug auf die Anwendung von Art. 3 Abs. 2, 5 und 6, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung sowie fünftens einen Rechtsfehler in Bezug auf die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung. Die vier übrigen Rechtsmittelgründe betreffen die Feststellungen des Gerichts zur Schädigung der Gemeinschaftshersteller und gründen sich auf einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 3 der Grundverordnung und eine Verfälschung von Beweismitteln, auf einen Rechtsfehler bezüglich der Verpflichtung der ermittelnden Behörde, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte zu untersuchen, auf einen Verstoß gegen Art. 253 EG und auf einen Rechtsfehler in Bezug auf die Anwendung von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung.

Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung gerügt werden

22Die ersten drei Rechtsmittelgründe sind gemeinsam zu prüfen, da sie die Fehler betreffen, die in der streitigen Verordnung in Bezug auf die Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf MWS oder individuelle Behandlung gemacht worden sein sollen.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

23Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe einen Rechtsfehler in Bezug auf die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung begangen, indem es entschieden habe, dass die Organe nicht verpflichtet gewesen seien, die Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf MWS oder individuelle Behandlung zu prüfen oder in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Wenn die chinesischen ausführenden Hersteller nachweisen könnten, dass sie die in diesen Bestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllten, seien sie so zu behandeln, wie wenn sie in einem anderen Staat ansässig wären als die in einem Staat ohne Marktwirtschaft tätigen Hersteller, die diese Bedingungen nicht erfüllten. Definitionsgemäß könnten diese Bestimmungen nur unternehmensspezifisch angewandt werden, da sie eine Charakterisierung der wirtschaftlichen Bedingungen erforderten, unter denen jedes einzelne Unternehmen tätig sei. Das Gericht habe ihren Antrag auf MWS oder individuelle Behandlung rechtsfehlerhaft auf einen Antrag auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne im Sinne von Art. 17 der Grundverordnung reduziert. Sie hätten jedenfalls beantragt, festzustellen, dass sie in einem "China mit Marktwirtschaft" tätig seien, und infolgedessen bei ihnen den gewogenen durchschnittlichen Zollsatz anzuwenden, der für die unter solchen Bedingungen tätigen Hersteller gelte. Zudem habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich die Organe darauf hätten berufen dürfen, dass die Zahl der Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung so groß gewesen sei, dass ihre Prüfung den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätte.

24Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dem Gericht sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es ihr Vorbringen nicht geprüft habe, wonach die Organe gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoßen hätten, indem sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung über den Antrag der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller auf MWS oder individuelle Behandlung entschieden hätten. Das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es hierfür keinerlei Begründung geliefert habe.

25Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe ihnen bei ihren eigenen Anträgen auf MWS die Berufung auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung rechtsfehlerhaft mit der Begründung verweigert, dass die Dreimonatsfrist "für die Fälle [gilt], in denen die Kommission verpflichtet ist, die ... Anträge [auf MWS oder individuelle Behandlung] zu prüfen".

26Der Rat vertritt die Auffassung, dass es sich beim ersten Rechtsmittelgrund um die Wiederholung eines in erster Instanz vorgetragenen und vom Gericht zurückgewiesenen Klagegrundes handele. Es stehe fest, dass für nicht in die Stichprobe einbezogene Ausführer, deren Antrag auf MWS gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung abgelehnt worden sei, keine individuelle Dumpingspanne ermittelt werden könne, unabhängig davon, ob sie in einem Staat mit Marktwirtschaft ansässig seien oder nicht. Bei Staaten ohne Marktwirtschaft solle folglich mit dem MWS oder der individuellen Behandlung ermöglicht werden, dass Unternehmen, die in die Stichprobe einbezogen worden seien oder deren Antrag gemäß Art. 17 Abs. 3 stattgegeben worden sei, eine individuelle Dumpingspanne erhielten. Jedenfalls hätten die Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug keinen Anspruch auf eine individuelle Dumpingspanne oder einen individuellen Antidumpingzoll erhoben, so dass ihr Vorbringen unerheblich sei.

27Die Kommission fügt hinzu, das Hauptargument der Rechtsmittelführerinnen bestehe darin, dass eine Prüfung der Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Marktteilnehmer auf MWS oder individuelle Behandlung auch dann zweckdienlich sein könne, wenn diesen Marktteilnehmern keine individuelle Dumpingspanne gewährt werde. Sie trügen vor, dass eine solche Prüfung zweckdienlich sein könne, wenn in der Folge der (gewogene durchschnittliche) Zoll der in die Stichprobe einbezogenen Marktteilnehmer mit MWS oder individueller Behandlung auch für die betreffenden Marktteilnehmer gelte. Das Gericht habe aber - von den Rechtsmittelführerinnen unbestritten - die Ansicht vertreten, dass dies im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Die Rechtsmittelführerinnen trügen nichts vor, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass es eine - vom Gericht falsch angewandte - Verpflichtung der Organe zur Prüfung jedes einzelnen Antrags auf MWS oder individuelle Behandlung gebe, selbst wenn die Organe beschlössen, mit einer Stichprobe zu arbeiten.

28Zum zweiten Rechtsmittelgrund tragen der Rat und die Kommission in erster Linie vor, er sei unzulässig, da es sich um ein neues Angriffsmittel handele, das erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden sei.

29Zum dritten Rechtsmittelgrund führt der Rat aus, dass sich die betreffende Dreimonatsfrist ausdrücklich auf die Frage beziehe, "ob der Hersteller den ... Kriterien [des MWS] entspricht". Werde diese Frage nicht geprüft, sei die Dreimonatsfrist nicht einschlägig. Nach Ansicht der Kommission waren die Organe aus den bereits zum ersten Rechtsmittelgrund vorgetragenen Gründen nicht verpflichtet, die Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf MWS oder individuelle Behandlung zu prüfen. Dieser Rechtsmittelgrund sei daher unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

30Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt wird.

31Dagegen wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren u. a. aus China nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordung gemäß den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Abs. 7 Buchst. c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

32Die Beweislast obliegt dem Hersteller, der die Zuerkennung des MWS nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung begehrt. In Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 heißt es nämlich, dass der Antrag eines solchen Herstellers ausreichendes Beweismaterial der dort aufgeführten Art dafür enthalten muss, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher brauchen die Unionsorgane nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS nicht erfüllt. Dagegen haben sie zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 erfüllt sind, so dass ihm der MWS zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist.

33Wie Randnr. 14 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, haben die Rechtsmittelführerinnen der Kommission die nach Nr. 5.1 Buchst. a Ziff. i und Buchst. e der Bekanntmachung zwecks Zuerkennung des MWS oder andernfalls einer individuellen Behandlung erforderlichen Informationen übermittelt. Die Unionsorgane haben keine individuelle Prüfung dieser Anträge vorgenommen.

34Aus dem 61. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung ergibt sich nämlich, dass die betreffenden Organe unter Bezugnahme auf Art. 17 der Grundverordnung die Auffassung vertreten haben, dass es in der Natur des Stichprobenverfahrens liege, Ausführern keine individuelle Behandlung zu gewähren. Weiter heißt es dort, die Zahl der Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung sei so hoch gewesen, dass eine individuelle Prüfung der Anträge, wie sie zuweilen in anderen Fällen erfolge, verwaltungstechnisch unmöglich gewesen sei. Unter diesen Umständen hätten die Unionsorgane es für vertretbar gehalten, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auch auf alle nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen anzuwenden.

35In den Randnrn. 72 bis 80 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, dass die Kommission nach der Grundverordnung verpflichtet sei, jeden einzelnen Antrag auf MWS oder individuelle Behandlung eines in einem Land ohne Marktwirtschaft ansässigen Marktteilnehmers zu prüfen. Es hat dabei in Randnr. 78 entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern auf MWS oder individuelle Behandlung zu prüfen, wenn sie im Rahmen der Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung festgestellt habe, dass die Berechnung individueller Dumpingspannen für sie eine zu große Belastung darstellen und sie daran hindern würde, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen.

36Dem Gericht ist jedoch insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als es angenommen hat, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung gestellten Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen.

37Hierzu ist erstens festzustellen, dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung zu den Vorschriften dieser Verordnung gehört, die nur der Bestimmung des Normalwerts dienen, während Art. 17 der Grundverordnung, der die Stichproben betrifft, zu den Vorschriften gehört, die u. a. die Methoden für die Bestimmung der Dumpingspanne regeln. Es handelt sich somit um Vorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Regelungszweck.

38Zweitens ergibt sich die Verpflichtung der Kommission zur Entscheidung über den Antrag eines Marktteilnehmers auf Zuerkennung des MWS ausdrücklich aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung. Dieser stellt nämlich die Verpflichtung auf, den Normalwert gemäß den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift zu ermitteln, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge eines oder mehrerer Hersteller nachgewiesen wird, dass für diese Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Eine solche Verpflichtung zur Würdigung der wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen der einzelne Hersteller die betreffende gleichartige Ware fertigt und verkauft, bleibt von der Art und Weise der Berechnung der Dumpingspanne unberührt.

39Drittens erfolgt nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den in Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 aufgeführten Kriterien entspricht, so dass ihm der MWS zuerkannt werden kann, innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung.

40Folglich ist den drei ersten Rechtsmittelgründen der Rechtsmittelführerinnen stattzugeben, soweit sie auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung gestützt sind. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, ohne dass die weiteren Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen.

Zur erstinstanzlichen Klage

41Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.

42Zunächst ergibt sich aus den Randnrn. 36 bis 40 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen, die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung des MWS im Rahmen des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, der den MWS erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt wurde. Wie aber Randnr. 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hätten die Rechtsmittelführerinnen, wenn die Kommission festgestellt hätte, dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre, ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen.

43Unter diesen Umständen ist die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft.

Kosten

44Nach Art. 122 § 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung bestimmt in seinem Abs. 1, dass die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, und in Abs. 3, dass der Gerichtshof entscheiden kann, dass ein anderer Streithelfer als die in den vorhergehenden Absätzen ausdrücklich genannten seine eigenen Kosten trägt.

45Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihren Rechtsmitteln obsiegt haben und die streitige Verordnung für nichtig erklärt worden ist, soweit sie sie betrifft, sind dem Rat entsprechend ihren dahin gehenden Anträgen die ihnen im ersten Rechtszug und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Kommission und die CEC die ihnen im ersten Rechtszug und im vorliegenden Verfahren entstandenen eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T-401/06), wird aufgehoben.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam wird für nichtig erklärt, soweit sie die Brosmann Footwear (HK) Ltd, die Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, die Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und die Risen Footwear (HK) Co. Ltd. betrifft.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten, die der Brosmann Footwear (HK) Ltd, der Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, der Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und der Risen Footwear (HK) Co. Ltd im ersten Rechtszug und im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

4. Die Europäische Kommission und die Confédération européenne de l'industrie de la chaussure (CEC) tragen die ihnen im ersten Rechtszug und im vorliegenden Verfahren entstandenen eigenen Kosten.

Fundstelle(n):
MAAAE-09501